In vielen EU-Führerscheinen aus Tschechien, die vor dem 1.Juli 2008 ausgestellt wurden, ist ein deutscher Wohnsitz eingetragen.
 In vielen EU-Führerscheinen aus Tschechien, die vor dem 1.Juli 2008 ausgestellt wurden, ist ein deutscher Wohnsitz eingetragen. Das heißt, der Inhaber hat den Behörde ...

29.07.2010

Der Führerschein aus Tschechien Hoffnung oder Trugschluss?


In vielen EU-Führerscheinen aus Tschechien, die vor dem 1.Juli 2008 ausgestellt wurden, ist ein deutscher Wohnsitz eingetragen.

In vielen EU-Führerscheinen aus Tschechien, die vor dem 1.Juli 2008 ausgestellt wurden, ist ein deutscher Wohnsitz eingetragen. Das heißt, der Inhaber hat den Behörden gegenüber nicht den Nachweis über die Einhaltung der 185 Tage Regel erbracht. Es galt jedoch auch damals schon die 2. EU Führerscheinrichtlinie die genau dies forderte.
Aufgrund einer Entscheidung des EU-Gerichtshofes wurden genau diese Papiere angreifbar, die Wohnsitzregelung des ausstellenden Landes nicht eingehalten wurde.
§28 Abs. 4 Nr.2.2 der FeV (Fahrerlaubnisverordnung) nennt zwar eine Ausnahme, bei der die Wohnsitzregel nicht eingehalten werden muss, aber nur, wenn der Führerscheinbesitzter i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV sich zum Besuch einer Schule oder Hochschule für mindestens 185 Tage in dem Mitgliedsland aufgehalten hat. Auf diese Ausnahme beriefen sich viele Agenturen und EU-Führerscheininhaber.
Oftmals handelt es sich aber um eine Maßnahme, die einen 185 Tage Aufenthalt nicht rechtfertigt oder auch im Heimatland durchgeführt werden könnte. So wird der „Zweckgebundene Aufenthalt“ von den deutschen Behörden in der Regel nicht anerkannt. Manche Agenturen gingen sogar soweit, den Führerscheinkurs als Zweckgebundenen Aufenthalt zu deklarieren. Aufgrund dieser Vorkommnisse erkennen die deutschen Behörden eine Weiterbildungsmaßnahme als Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht i. S. des § 7 Abs. 2 FeV eher selten an.
Die Folge daraus ist, dass dann ein in diesem Zeitraum im Gastgeberland erworbener EU- Führerschein nicht gültig vor dem deutschen Gesetz ist. Selbstverständlich verlangen die deutschen Behörden in diesem Falle die Vorlage des Ausbildungsvertrages mit den klar definierten Ausbildungszeiten. Auch besteht behördlicherseits die Möglichkeit der Rückfrage und Kontrolle bei den tschechischen Behörden.


Alles in allem also eine sehr „wackelige“ Grundlage, um einen Solchne EU-Führerschein einzusetzen.
Es ist besser, wenn man sich als Besitzer eines vor dem 1.7.2008 ausgestellten EU-Führerscheines mit Hilfe einer Agentur erkundigt, welche Möglichkeiten zur Umschreibung und damit Legalisierung eines solchen Papieres bestehen.
Diese Möglichkeiten werden unteranderem auf der Seite der Agentur Struhar unter http://www.eu-dienstleister.de/ erläutert.
Diese Agentur besitzt jahrelange Erfahrung im Umgang mit EU-Führerscheinen und wird nicht zuletzt durch den aus vielen Fernsehberichten bekannten „Insider“ Rolf Herbrechtsmeier unterstützt, der selber die Agentur Tarabas68 (www.ohne-mpu.com) betreibt, so dass man mit einem dort umgeschriebenen oder erworbenen Führerschein auf der sicheren Seite des Rechtes ist!




Firma: Frank Varoquier


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