Fristlose Kündigungen, die auf vorsätzliche, gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzungen beruhen, sind dem Arbeitsrecht zufolge grundsätzlich gerechtfertigt – und zwar auch dann, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden relativ gering ist. ...

22.07.2010

(Un-)Verhältnismäßige Bagatellkündigungen?!


Fristlose Kündigungen, die auf vorsätzliche, gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzungen beruhen, sind dem Arbeitsrecht zufolge grundsätzlich gerechtfertigt – und zwar auch dann, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden relativ gering ist.

So wurde auch der Kassiererin „Emmely“ nach mehr als 30 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt, weil sie zwei Leergutbons im Wert von 1,30 Euro für sich eingelöst hatte. Seine Entscheidung begründete ihr Arbeitgeber mit einem Vertrauensverlust. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat jedoch die umstrittene Kündigung der Kassiererin für unwirksam erklärt. Diese sei unverhältnismäßig, da nur eine „erhebliche Pflichtwidrigkeit“ vorliege. Durch das einmalige Bagatelldelikt sei zudem das Vertrauen in den Arbeitnehmer nach der langen Betriebszugehörigkeit nicht vollkommen zerstört worden.

Damit dürfte das BAG eine Grundsatzentscheidung gefällt haben, die es Arbeitgebern deutlich erschwert, Arbeitnehmer wegen Bagatelldelikten fristlos zu entlassen. Denn maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB, wonach das Dienstverhältnis nur „aus wichtigem Grund […] unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ fristlos beendet werden kann. Arbeitgeber haben insbesondere bei Bagatellkündigungen zu prüfen, ob das „Vertrauenskapital“ in den Arbeitnehmer im konkreten Fall vollständig ausgeschöpft oder eine Abmahnung als milderes Mittel vorzuziehen ist.




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