Widerruf aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung möglich ? Verbraucher muss sich keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen ger rund 40.000 Kilometer quasi kostenlos mit dem Fahrzeug gefahren ist.
        ?Das ist ein großartiges Urteil mit weitreichenden Auswirkungen auch auf andere Leasingve ...

13.07.2020

OLG München: Sixt-Leasingvertrag erfolgreich widerrufen


Widerruf aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung möglich ? Verbraucher muss sich keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen ger rund 40.000 Kilometer quasi kostenlos mit dem Fahrzeug gefahren ist.
?Das ist ein großartiges Urteil mit weitreichenden Auswirkungen auch auf andere Leasingverträge mit der Sixt Leasing SE und anderen Anbietern. Viele Verträge lassen sich noch Jahre nach Abschluss widerrufen ? zumindest wenn sie ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurden?, sagt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.
In dem Fall vor dem OLG München hatte der Kläger mit der Sixt Leasing SE im März 2017 einen Leasingvertrag über einen BMW M140i mit Kilometerabrechnung abgeschlossen. Der Vertrag kam unter der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu Stande. Der Leasingvertag war auf eine Laufzeit von 48 Monaten angelegt, doch im Juli 2018 erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrags mit der Begründung, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.
Sixt wies den Widerruf erwartungsgemäß zurück. Das OLG München gab dem Kläger in zweiter Instanz jedoch Recht. Dem Kläger stehe ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages zu (§§ 312 c, 312 g Abs. 1, 355 BGB). Das Widerrufsrecht des Klägers sei auch noch nicht erloschen, da die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei. Die Angaben zu den Widerrufsfolgen hinsichtlich der Frist zur Rückgabe des geleasten Fahrzeugs, seien widersprüchlich, so das OLG München. Unter der Überschrift ?Widerrufsfolgen? hieß es in dem Vertrag an einer Stelle, dass das Leasingobjekt innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben sei und an einer anderen Stelle, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erklärung des Widerrufs zurückgeben muss.
Die beiden Belehrungen zur Rückgabefrist unterscheiden sich erheblich und für den Leasingnehmer sei nicht eindeutig ersichtlich, welche Frist maßgeblich ist. Er sei nicht klar und deutlich über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert worden, führte das OLG München aus.


Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen und der Leasingvertrag muss rückabgewickelt werden. Das heißt, der Kläger gibt das Fahrzeug zurück und erhält seine geleisteten Raten samt Zinsen zurück. Besonders bemerkenswert: Er muss sich auch keinen Wertersatz für die rund 40.000 Kilometer, die er mit dem Pkw gefahren ist, anrechnen lassen. Damit konnte er das Fahrzeug praktisch kostenlos nutzen.
Rechtsanwalt Sittner: ?Der Fehler in dem Leasingvertrag ist kein Einzelfall und dürfte auch nicht nur der Sixt Leasing unterlaufen sein. Ähnliche Fehler dürften sich in zahlreichen Leasingverträgen finden lassen, so dass diese noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden können.?
Der Widerruf kann bei Leasingverträgen und Kreditverträgen möglich sein, wenn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Diesel oder Benziner, um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt, spielt dabei keine Rolle.
Mehr Informationen: https://auto-kredit-widerruf.de/
 

CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert Geschädigten ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz 2008 und Thomas Sittner 2017 zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten dreizehn Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.




Firma: CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB

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