Immer mehr Oberlandesgerichte verurteilen VW – Schadensersatzansprüche vor Eintritt der Verjährung geltend machen München, 25.11.2019. VW musste im Abgasskandal die nächste Schlappe vor einem Oberlandesgericht einstecken. Diesmal hat das OLG Celle einem geschädigten Autokäufer mit Urteil vom ...

25.11.2019

Abgasskandal: OLG Celle spricht geschädigtem Käufer Schadensersatz zu


Immer mehr Oberlandesgerichte verurteilen VW – Schadensersatzansprüche vor Eintritt der Verjährung geltend machen München, 25.11.2019. VW musste im Abgasskandal die nächste Schlappe vor einem Oberlandesgericht einstecken. Diesmal hat das OLG Celle einem geschädigten Autokäufer mit Urteil vom 20. November 2019 Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen (Az.: 7 U 244/18). Es entschied, dass der Kläger sein von Abgasmanipulationen betroffenes Fahrzeug zurückgeben und die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen kann.

Immer mehr Oberlandesgerichte haben VW im Abgasskandal inzwischen zu Schadensersatz verurteilt. Nun ist auch das OLG Celle hinzugekommen. „Erfreulicherweise sind die OLG-Urteile noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen. Diesen Rückenwind können geschädigte Verbraucher nutzen, um ihre Ansprüche gegen VW noch rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2019 geltend zu machen. Danach sind die Forderungen in der Regel verjährt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte München.

In dem Fall vor dem OLG Celle hatte der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs mit dem Motor des Typs EA 189 Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend gemacht. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, doch im Berufungsverfahren vor dem OLG Celle hatte der Kläger Erfolg.

Das OLG verwies auf den Hinweisbeschluss des BGH, nachdem Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Mangel aufweisen (Az. VIII ZR 225/17). Ein Autohersteller, der mit einer Manipulationssoftware ausgestattete Fahrzeuge in den Verkehr bringt, täusche alle potenziellen Kunden über die Eigenschaften des Autos. Denn der Verbraucher gehe davon aus, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht und im Straßenverkehr uneingeschränkt genutzt werden kann. Dies sei aber nicht der Fall. Denn durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung drohe den Fahrzeugen der Verlust der Typengenehmigung und die Stilllegung, so das OLG.



Daher sei dem Kunden schon mit dem Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, der auch durch ein späteres Software-Update nicht beseitigt werden könne. Der geschädigte Kunde habe daher Anspruch auf Schadensersatz, so das OLG Celle. Er könne entweder das Fahrzeug behalten und den Minderwert sowie etwaige weitere Schadenspositionen beanspruchen oder - wie im vorliegenden Fall - die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Dann kann er das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückgeben, führte das OLG Celle weiter aus, das die Revision zum BGH zugelassen hat.

„Das Urteil zeigt, dass hervorragende Aussichten bestehen, Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen. Diese Chance sollten sich geschädigte VW-Kunden nicht entgehen lassen und ihre Ansprüche noch vor Eintritt der Verjährung geltend machen“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.




Firma: CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: István Cocron
Stadt: München
Telefon: 089/ 552 999 50


Diese PresseMitteilung wurde veröffentlicht von InternetIntelligenz 2.0


Die URL für diese PresseMitteilung ist:
/1773567.html


Die PresseMitteilung stellt eine Meinungsäußerung des Erfassers dar. Der Erfasser hat versichert, dass die eingestellte PresseMitteilung der Wahrheit entspricht, dass sie frei von Rechten Dritter ist und zur Veröffentlichung bereitsteht. firmenpresse.de macht sich die Inhalte der PresseMitteilungen nicht zu eigen. Die Haftung für eventuelle Folgen (z.B. Abmahnungen, Schadenersatzforderungen etc.) übernimmt der Eintrager und nicht firmenpresse.de