Die Bundesnetzagentur veranstaltet am 5.12. einen öffentlichen Workshop zur Abgrenzung des Drittverbrauchs im Rahmen der EEG-Umlage. Hier hatte es mit dem Inkrafttreten des Energiesammelgesetzes Neuregelungen gegeben. Die Abgrenzung ist erforderlich, um die EEG-Umlage abrechnen und Umlageprivilegi ...

19.11.2019

enexion fordert Änderungen beim Energiesammelgesetz: Öffentlicher EEG-Workshop der Bundesnetzagentur am 5.12. in Bonn


Die Bundesnetzagentur veranstaltet am 5.12. einen öffentlichen Workshop zur Abgrenzung des Drittverbrauchs im Rahmen der EEG-Umlage. Hier hatte es mit dem Inkrafttreten des Energiesammelgesetzes Neuregelungen gegeben. Die Abgrenzung ist erforderlich, um die EEG-Umlage abrechnen und Umlageprivilegien in Anspruch nehmen zu können. Im Vorfeld des Workshops hatte die Bundesnetzagentur einen Hinweis zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben. Nach Angaben der Bundesnetzagentur haben rund 50 Verbände und Unternehmen Stellungnahmen eingereicht, darunter die auf die Optimierung der Energievollkosten spezialisierte enexion Group. Im Rahmen des Workshops am 5.12. wird enexion seine Anregungen erläutern.

Dominik Weyland, Head of Consulting der enexion Group, erklärt:

„Das Energiesammelgesetz hat durch seine praxisfernen Formulierungen zu einer fortschreitenden Rechtsunsicherheit und Bürokratisierung geführt. Besonders problematisch ist die Schätzung und Abgrenzung von Drittmengen, die alle Unternehmen betrifft, die Strom an Dritte weitergeben. So sind die Unternehmen laut Gesetz dazu verpflichtet, die von ihnen mit Strom versorgten Verbraucher vollständig anzugeben und die entnommenen Strommengen abzuschätzen. Dabei müssen sie u.a. beurteilen, ob es sich um einen sogenannten Bagatellsachverhalt handelt. Für diese Bagatellsachverhalte gilt, dass der Stromverbrauch der selbstverbrauchten Strommenge zugerechnet werden darf, wenn der Verbrauch als „geringfügig“ anzusehen ist. Was unter einem geringfügigen Verbrauch zu verstehen ist, wird allerdings nicht abschließend definiert, sodass erhebliche Auslegungsrisiken für die Unternehmen bleiben.

In der Praxis bedeutet dies, dass man externen Dienstleistern oftmals mobile Messgeräte ausgeben muss, um beispielsweise deren genauen Stromverbrauch zu messen. Wird die Abgrenzung nicht vorschriftsgemäß vorgenommen, droht der komplette Entfall der EEG-Umlageprivilegierung. In manchen Fällen ist dies existenzbedrohend. Dabei steht der Arbeitsaufwand der Unternehmen in keinem vernünftigen Kosten-Nutzen-Verhältnis. Außerdem kritisieren unsere Kunden, dass aktuell kein umfassendes Dokument zur Abgrenzung von Drittverbräuchen existiert.



Wir fordern daher, die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen radikal zu vereinfachen und den Regulierungsrahmen durch ressortübergreifende Ansätze – zum Beispiel mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Zoll - zu homogenisieren.“




Firma: enexion GmbH

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