Städte und Gemeinden die private Dienstleister zur Verkehrsüberwachung 
einsetzen, ziehen den Kürzeren. In einer Grundsatzentscheidung hat das 
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 06. November 2019 bestätigt, dass 
Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind ...

13.11.2019

Oberlandesgericht fällt Hammer-Blitzer-Urteil: Messungen rechtswidrig (FOTO)



Städte und Gemeinden die private Dienstleister zur Verkehrsüberwachung
einsetzen, ziehen den Kürzeren. In einer Grundsatzentscheidung hat das
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 06. November 2019 bestätigt, dass
Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind. Auf
dieser Grundlage können keine Bußgeldbescheide erlassen werden. Ein geblitzter
Autofahrer hatte geklagt, da bei der ihm vorgeworfenen Ãœberschreitung der
Höchstgeschwindigkeit die Messung durch einen Angestellten einer privaten GmbH,
als Zeuge B benannt, vorgenommen worden sei. Wie sich das Urteil auf künftige
Bußgeldvorwürfe auswirkt, verrät die Berliner Coduka GmbH - Betreiber des
Portals www.geblitzt.de - die sich als Prozessfinanzierer auf Vorwürfe aus dem
Straßenverkehr spezialisiert hat.

Das Oberlandesgerichts (OLG) bestätigte mit seiner Entscheidung das Urteil des
Amtsgerichts Gelnhausen, dass den Betroffenen zuvor freigesprochen hatte. Zur
Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Bürgermeister der Gemeinde
Freigericht als Ortspolizeibehörde im Zuge verbotener Arbeitnehmerüberlassung
einen privaten Dienstleister mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung und der
Verhängung von Verwarn- und Bußgeldern beauftragt hat (Aktenzeichen 44 OWi -
2545 Js3379/19, Amtsgericht Gelnhausen, 29.5.2019). Gegen das Urteil hat die
Staatsanwaltschaft Hanau Rechtsbeschwerde eingelegt.

Das Oberlandesgericht stellte in seiner Begründung nun grundlegend klar: "Die
vorliegend durchgeführte Verkehrsüberwachung durch den gemeinsamen
Ordnungsbehördenbezirk der Gemeinden Freigericht und Hasselroth ist
gesetzeswidrig. Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person
durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage. In der Folge
hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen."


(Aktenzeichen 2 Ss-OWi 942/19, OLG Frankfurt am Main, 6.11.2019)

Im Urteil weist das Gericht darauf hin, dass die Verkehrsüberwachung nur durch
eigene Bedienstete der Ortspolizeibehörde, mit entsprechender Qualifikation,
durchgeführt werden darf. Der eingesetzte Zeuge ist unstrittig kein Bediensteter
der Gemeinde. Seine Überlassung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung sei
rechtswidrig und entzieht damit dem Verfahren die Rechtsgrundlage für den Erlass
des Bußgeldbescheides.

"Damit hat die zunehmende Praxis private Firmen zur Erbringung staatlicher
Aufgaben, wie der Verkehrsüberwachung einzusetzen, einen Dämpfer erhalten. Da
diese Auslagerung, neben Hessen, auch in Bayern, Brandenburg, Sachsen, dem
Saarland und NRW verfolgt wird, hat diese Einzelfallentscheidung bundesweiten
Signalcharakter ", so Jan Ginhold, Geschäftsführer der Coduka GmbH.

Das Gericht macht zudem deutlich, dass in Folge des gesetzwidrigen Handelns
sämtliche Verkehrsüberwachungen der Ordnungsbehördenbezirke der Gemeinden
Freigericht und Hasselroth, sowie der Gemeinden Brachttal und Nidderau, aufgrund
gleicher Praxis, seit mindestens dem 23.03.2017 unzulässig sind.

"Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts", so Ginhold weiter. "Allerdings ist
davon auszugehen, dass bereits rechtskräftige Bescheide, bei denen Betroffene
gezahlt haben, trotz fehlender Rechtsgrundlage Bestand haben. Für zukünftige
oder noch laufende Verfahren gilt, dass die Verfahren von derartigen
Privat-Blitzern anfechtbar sind. Da dies von außen aber nicht identifizierbar
sind, ist die Prüfung der Verfahren durch einen Anwalt auf Basis der
Ermittlungsakte, so wie sie über www.geblitzt.de möglich ist, zwingend."

Die Coduka arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Anwälte
für Verkehrsrecht bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen
lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der
betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit
einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell?
Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die
Anwälte ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die
Coduka aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem
Gebiet der Prozessfinanzierung.



Pressekontakt:
CODUKA GmbH
www.geblitzt.de
Leiter Marketing und PR
Dr. Sven Tischer
Telefon: 030 / 99 40 43 630
E-Mail: presse@coduka.de

Original-Content von: CODUKA GmbH, übermittelt durch news aktuell




Firma: CODUKA GmbH

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt: Berlin
Telefon:


Diese PresseMitteilung wurde veröffentlicht von InternetIntelligenz 2.0


Die URL für diese PresseMitteilung ist:
/1770298.html


Die PresseMitteilung stellt eine Meinungsäußerung des Erfassers dar. Der Erfasser hat versichert, dass die eingestellte PresseMitteilung der Wahrheit entspricht, dass sie frei von Rechten Dritter ist und zur Veröffentlichung bereitsteht. firmenpresse.de macht sich die Inhalte der PresseMitteilungen nicht zu eigen. Die Haftung für eventuelle Folgen (z.B. Abmahnungen, Schadenersatzforderungen etc.) übernimmt der Eintrager und nicht firmenpresse.de