Aufgrund der Wechselkursschwankungen bergen Fremdwährungsdarlehen für Verbraucher ein hohes Risiko. Das mussten viele Darlehensnehmer z. B. erfahren, als der Kurs des Schweizer Franken gegenüber dem Euro deutlich anstieg und sich die Darlehensschuld damit spürbar erhöhte. Wurde das Fremdwährun ...

19.10.2018

Widerruf von Fremdwährungsdarlehen: Wechselkursrisiko trägt die Bank


Aufgrund der Wechselkursschwankungen bergen Fremdwährungsdarlehen für Verbraucher ein hohes Risiko. Das mussten viele Darlehensnehmer z. B. erfahren, als der Kurs des Schweizer Franken gegenüber dem Euro deutlich anstieg und sich die Darlehensschuld damit spürbar erhöhte. Wurde das Fremdwährungsdarlehen aber erfolgreich widerrufen und die Darlehenssumme in Euro ausgezahlt, muss der Verbraucher den Kredit auch nur in Euro zurückzahlen. Das hat das Landgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 23. März 2018 entschieden (Az.: 2 28 O 160/16).

„Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt trägt der Verbraucher nach dem erfolgreichen Widerruf eines Fremdwährungsdarlehens nicht das Wechselkursrisiko, wenn die Bank ihm das Darlehen in Euro ausgezahlt hat. Dann verbleibt dieses Wechselkursrisiko bei der Bank, auch wenn vertraglich vereinbart wurde, dass die Rückzahlung des Darlehens beispielsweise in Schweizer Franken erfolgen sollte. Angesichts des gestiegenen Kurses des Schweizer Franken ist dies eine enorme Ersparnis für den Verbraucher“, erklärt der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Darlehensnehmer in den Jahren 2004 und 2007 zwei Fremdwährungsdarlehen über insgesamt 620.000 Euro abgeschlossen und 2015 den Widerruf erklärt. Das Landgericht Frankfurt erklärte, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei, weil die Bank fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet habe. Durch die Verwendung des Wortes „frühestens“ wurde der Darlehensnehmer nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufgeklärt, sodass der Widerruf auch Jahre nach Abschluss noch erfolgen konnte.

In Folge des wirksamen Widerrufs müssen beide Parteien die empfangenen Leistungen zurückgewähren. Der Darlehensnehmer hat insgesamt 620.000 Euro als Darlehen erhalten, die er an die Bank zurückzahlen muss. Obwohl es sich um Fremdwährungsdarlehen handele sei dabei nicht auf den Gegenwert in Schweizer Franken abzustellen. Maßgeblich sei, dass die Auszahlung an den Darlehensnehmer in Euro erfolgt sei und nur dies sei für die Rückgewährpflicht entscheidend. Dass der Verbraucher bei den Fremdwährungsdarlehen bewusst Wechselkursrisiken übernommen hat, habe keine Relevanz, so das Gericht. Die vertraglichen Risikozuweisungen seien durch den erfolgreichen Widerruf erloschen. Das heißt, der Verbraucher muss das Darlehen in Euro zurückzahlen.



Ähnlich hatte sich auch schon das OLG Stuttgart geäußert (Az.: 6 U 148/12). Es stellte klar, dass nichts dagegen spreche, Darlehensverträge mit Fremdwährungsrisiken ebenfalls als Verbraucherdarlehen anzusehen. Sofern der Verbraucher mit dem Abschluss des Darlehens Fremdwährungsrisiken übernommen hat, sei dies in Folge des erfolgreichen Widerrufs hinfällig geworden. Da das Darlehen in Euro ausgezahlt wurde, müsse der Betrag auch nur in Euro erstattet werden.

„Zahlreiche Verbraucher sind bei Fremdwährungsdarlehen durch die Aufwertung des Schweizer Franken in Schwierigkeiten geraten. Sie können prüfen lassen, ob sie durch einen Widerruf einen günstigen Ausstieg aus dem Kredit ohne Wechselkursrisiko erreichen können“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Darüber hinaus sind Banken bei der Vergabe von Fremdwährungsdarlehen verpflichtet, über das Risiko von Wechselkursschwankungen umfassend aufzuklären. Das hat der EuGH schon 2017 entschieden (Az.: C-186/16). Ohne eine solche ausführliche Information kann eine Klausel, die den Verbraucher zur Rückzahlung des Darlehens in der fremden Währung verpflichtet, unwirksam sein

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.10.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.




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