Nicht für jedes Paar wird der Traum vom eigenen Kind auf natürlichem Wege Wirklichkeit. Die folgenden medizinischen Behandlung sind nicht nur körperlich und seelisch eine große Belastung, sondern auch extrem teuer. Welche Erstattungsmöglichkeiten sich für Versicherte bieten, zeigt das Versich ...

15.02.2010

Unerfüllter Kinderwunsch. Aussichten der Kostenerstattung bei medizinischer Behandlung


Nicht für jedes Paar wird der Traum vom eigenen Kind auf natürlichem Wege Wirklichkeit. Die folgenden medizinischen Behandlung sind nicht nur körperlich und seelisch eine große Belastung, sondern auch extrem teuer. Welche Erstattungsmöglichkeiten sich für Versicherte bieten, zeigt das Versicherungsportal www.private-krankenversicherung.de.

Kinderlosen Paaren wird es nicht leicht gemacht. Die angebotenen Behandlungen sind sehr teuer und werden nur selten von den Krankenkassen getragen. Hohe Einschränkungen mindern die Chancen auf Unterstützung und zahlreiche Regeln machen die Erfüllung des Kinderwunschs noch schwerer. Besonders für betroffene junge Paare rückt der Traum eines eigenen Kindes weit in die Zukunft, denn die Kosten einer Behandlung sind immens. So ist bei einer In-Vitro-Fertilisation mit einem Preis von 2.000 Euro pro Behandlung zu rechnen und eine intracytoplasmatische Spermieninjektion kostet sogar 2.500 Euro. Die Eigenbeteiligung beläuft sich hier meist auf mindestens 1.000 Euro.

Mit zunehmendem Alter wird die Chance auf Unterstützung durch die Versicherung noch geringer. Männer können nur bis zum 50. Lebensjahr einen finanziellen Anspruch geltend machen und Frauen sogar nur bis zum 40. Lebensjahr. Zudem ist bei den gesetzlichen Krankenkassen eine Kostenerstattungen nur für verheiratete Paare möglich. Bei Privatversicherten hängt es von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab. Ein weiteres Kriterium ist der Grund für die Zeugungsunfähigkeit. Hier ist laut Information (http://www.private-krankenversicherung.de/information/) des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Indikatorenliste ausschlaggebend für die Entscheidung der Kassen. Bei beiden Versicherungsarten ist die Befruchtung durch Fremdsamen oder heterologe Insemination – die Befruchtung mit Fremdsamen – von jeglicher Erstattung ausgeschlossen. Ein kleiner Trost: Es besteht die Möglichkeit, bei Nichterstattung beziehungsweise Selbstbeteiligung von mindestens 50 Prozent die Kosten von der Steuer abzusetzen.



Weitere Informationen:
http://news.private-krankenversicherung.de/private-krankenversicherung/eingeschraenkt-zeugungsfaehig-kosten-bei-der-steuer-geltend-machen/333271.html


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