Seit Jahrzehnten ist die EU um einen freien EU-Binnenmarkt bemüht. Dabei war jedoch stets der freie Warenverkehr innerhalb der EU im Fokus der Bemühungen, obwohl Dienstleistungen etwa 70 % des Bruttosozialproduktes der EU ausmachen.
Die bisher einseitige, auf den Warenverkehr beschränkte Haltung  ...

26.01.2010

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie: Erleichterungen für Unternehmen der Dienstleistungsbranchen


Seit Jahrzehnten ist die EU um einen freien EU-Binnenmarkt bemüht. Dabei war jedoch stets der freie Warenverkehr innerhalb der EU im Fokus der Bemühungen, obwohl Dienstleistungen etwa 70 % des Bruttosozialproduktes der EU ausmachen.
Die bisher einseitige, auf den Warenverkehr beschränkte Haltung der EU hat sich geändert.
Seit dem 28.12.2009 gilt die Umsetzung der am 12.12.2006 vom Europäischen Parlament angenommenen Dienstleistungsrichtlinie, die im Laufe der nächsten Monate und Jahre für eine wichtige Neuordnung des Marktes sorgen wird, den einen zum Vorteil, den anderen zum Nachteil.
Der Dienstleister für Steuerstrukturierungen Shanda Consult Ltd. informiert:
Zypern Ltd. als ideale Lösung zu folgendem Thema:

Die Dienstleistungsrichtlinie ist europäisches Recht, das Unternehmen in der Europäischen Union, die Dienstleistungen erbringen oder in Anspruch nehmen, deutliche Erleichterungen verschaffen soll. Sie verpflichtet alle EU-Länder zur Beseitigung rechtlicher und bürokratischer Hindernisse.

Die Dienstleistungsrichtlinie vereinfacht:
…die Niederlassung im Dienstleistungssektor: Dabei handelt es sich um Fälle, in denen ein Unternehmer oder ein Unternehmen eine dauerhafte Niederlassung (z. B. eine Gesellschaft oder eine Filiale) in seinem Herkunftsland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat errichten möchte.
Beispiele: ein Schreiner aus Ungarn, der sich in Schweden niederlassen möchte, oder ein spanisches Einzelhandelsunternehmen, das im eigenen Land ein neues Geschäft eröffnen möchte.
…die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen: Dabei handelt es sich um Fälle, in denen ein in einem EU-Land ansässiges Unternehmen Dienstleistungen in einem anderen EU-Land erbringen möchte, ohne sich dort dauerhaft niederzulassen.
Beispiele: ein in Frankreich niedergelassener Architekt, der mit dem Bau eines Hauses in Deutschland beauftragt ist, oder ein finnischer Veranstaltungsmanager, der ein Open-Air-Festival in Estland organisieren möchte.


Die Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die neuen Vorschriften bis zum 28.12.2009 vollständig umzusetzen.

Betroffene Dienstleistungsbranchen
Die Dienstleistungsrichtlinie deckt ein weites Spektrum von Dienstleistungen ab, unter anderen:
• Handel und Vertrieb (einschließlich des Groß- und Einzelhandels mit Gütern und Dienstleistungen)
• Baudienstleistungen
• Handwerksdienstleistungen
• die meisten Dienstleistungen der freien Berufe (wie z. B. Rechts- und
Steuerberater, Architekten, Tierärzte)
• unternehmensbezogene Dienstleistungen (z. B. Werbung, Personalbeschaffung, Patentanwälte)
• Tourismus (z. B. Reisebüros, Reiseleiter)
• Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (z. B. Hotels, Restaurants, Catering-Dienstleister)
• Schulung und Ausbildung (z. B. private Universitäten, Sprachschulen)
• Immobiliendienstleistungen
• Unterstützungsdienste im Haushalt (z. B. Reinigungskräfte, private Kindermädchen oder Gärtner)

Bedeutung der Dienstleistungsrichtlinie
Die Dienstleistungsrichtlinie ist mehr als nur eine Rechtsvorschrift, die in nationales Recht umzusetzen ist. Sie sieht ein umfassendes Modernisierungsprogramm für die EU-Mitgliedstaaten vor. Dieses Modernisierungsprogramm kommt allen KMU zugute – unabhängig davon, ob sie auf ihrem nationalen Markt bleiben oder ins Ausland expandieren möchten.
Alle EU-Länder müssen:
Übermäßige rechtliche und bürokratische Hürden beseitigen, die es den Unternehmen erschweren, sich in ihrem Heimatland oder einem anderen EU-Land niederzulassen oder ihre Dienstleistungen dort anzubieten.
„Einheitliche Ansprechpartner“ einrichten, über die Unternehmen Informationen einholen und die erforderlichen Verwaltungsverfahren durchführen können.
Mit den Behörden anderer EU-Länder zusammenarbeiten, um eine Verdoppelung von Anforderungen zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand der Unternehmen deutlich zu verringern.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bilden das Rückgrat der europäischen Wirtschaft. Sie machen etwa 98 % der Unternehmen in Europa aus und sind Hauptantriebskraft für Wachstum und Beschäftigung. Weitaus die meisten KMU sind ausschließlich in ihrem eigenen lokalen oder nationalen Markt tätig. In einigen Fällen handelt es sich dabei um ein bewusst gewähltes Geschäftsmodell, in anderen ist dies jedoch die Folge einer Vielzahl rechtlicher und bürokratischer Hindernisse in den EU-Ländern, welche die Expansion in Märkte anderer Länder teuer und zeitaufwändig machen.
Zu diesen Hindernissen zählen:
Schwierigkeiten, Informationen über formale Anforderungen zu bekommen,
die Notwendigkeit, sich an viele unterschiedliche Behörden zu wenden,
langwierige und komplizierte Verfahren.
Diese Hindernisse betreffen jedoch nicht nur KMU, die ins Ausland expandieren möchten. Lange, komplizierte Verfahren, intransparente Vorschriften und ähnliche Hürden behindern auch KMU, die ausschließlich in ihrem nationalen (bzw. regionalen oder lokalen) Markt tätig sind.
Vereinfachung von Geschäftsgründung und -betrieb
Sowohl bei der Geschäftsgründung als auch bei der Expansion in ein anderes EU-Land oder in ihrem Heimatland profitieren Sie von einfacheren Verfahren und weniger Bürokratie für KMU:
Die EU-Länder müssen ungerechtfertigte und überzogene Genehmigungserfordernisse (z. B. die Notwendigkeit von Erlaubnissen oder Bewilligungen) abschaffen oder durch weniger restriktive Maßnahmen ersetzen, z. B. durch einfache Erklärungen.
Erlaubnisse, Bewilligungen usw. müssen grundsätzlich unbefristet und im gesamten Staatsgebiet gültig sein.
Anträge gelten in der Regel als bewilligt, wenn die Behörden innerhalb einer festgelegten Frist keine Antwort erteilen (Prinzip der „stillschweigenden Zustimmung“).
Diskriminierende oder übermäßig beschränkende Anforderungen müssen beseitigt werden; dazu zählen z. B.
• Nationalitäts- oder Wohnsitzerfordernisse,
• Prüfung des „wirtschaftlichen Bedürfnisses“ (z. B. Durchführung von Marktanalysen, um den Behörden zu „beweisen“, dass ein Bedarf an den Dienstleistungen des Unternehmens besteht),
• Verpflichtungen, bei einem einheimischen Unternehmen eine finanzielle Sicherheit zu erhalten oder eine Versicherung abzuschließen.
Die Behörden müssen in einem anderen EU-Land ausgestellte Dokumente anerkennen und können Originale oder beglaubigte Übersetzungen nur in bestimmten Fällen anfordern.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Wenn Sie Ihre Leistungen in anderen EU-Ländern anbieten möchten, ohne dort ein Unternehmen oder eine Filiale zu gründen, profitieren Sie von der freien Aufnahme und der freien Ausübung von Dienstleistungen in anderen EU-Ländern:
Um Dienstleistungen anzubieten, brauchen Sie sich nicht in anderen EU-Ländern niederzulassen, sondern können diese von Ihrem Heimatland aus grenzüberschreitend erbringen. So können Sie neue Märkte ohne allzu riskante Investitionen erproben.
Wenn Sie Dienstleistungen grenzüberschreitend in einem anderen EU-Land erbringen, müssen Sie die dort anwendbaren Vorschriften in der Regel nicht befolgen und die dort durchzuführenden Verwaltungsverfahren im Allgemeinen nicht durchlaufen. Beispielsweise sind vorherige Genehmigungen im Allgemeinen nicht erforderlich. Das Land, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, kann seine Vorschriften nur unter bestimmten, eng definierten Umständen auf Sie anwenden, wenn es dafür gute Gründe gibt.
Über die einheitlichen Ansprechpartner können Sie alle relevanten Informationen über die Anforderungen, die die EU-Länder weiterhin an ausländische Dienstleister stellen können, (siehe oben) elektronisch und über das Internet einholen und alle erforderlichen Verfahren durchführen.
Einheitliche Ansprechpartner“ in jedem EU-Land
Die Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, „einheitliche Ansprechpartner“ in ihrem jeweiligen Land einzurichten, bei denen Sie ganz bequem von zu Hause oder ihrem Büro aus Informationen einholen und Verfahren durchführen können. So zumindest die Theorie.
Bei der Geschäftsgründung oder -expansion sollen Sie sich nicht mehr an eine Vielzahl von Behörden (Handelsregister, Ministerien, örtliche Behörden, Berufsverbände etc.) auf unterschiedlicher Ebene (national, regional und kommunal) wenden müssen, sondern können alle Verfahren über die „einheitlichen Ansprechpartner“ durchführen. Die Richtlinie gebietet den Mitgliedsstaaten die Einrichtung folgender Vereinfachungen:
• Die „einheitlichen Ansprechpartner“ bieten über das Internet zugängliche Portale mit elektronischen Behördendiensten an,
• stellen Ihnen klare und umfassende Informationen über die Verfahren und konkreten Anforderungen zur Verfügung,
• und ermöglichen es Ihnen, die erforderlichen Verfahren (wie z. B. Eintragung in Handels- und Berufsregister, Einholung von Erlaubnissen und Genehmigungen, Erfüllung von Meldepflichten etc.)1 online durchzuführen.
Die Unternehmen können dort alle angeforderten Informationen und Dokumente einreichen, und erhalten alle Entscheidungen, Erlaubnisse usw. auf dem gleichen Weg.
Dass in Deutschland, dem Land der tausend Kompetenzen, bereits wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um die EU-Dienstleistungsrichtlinie in ihrem eigentlichen Sinne umzusetzen, daran glauben wir allerdings kaum. Die kommenden Monate werden es zeigen.

1 Die EU-Länder sind nicht verpflichtet, Steuer- und Sozialversicherungsverfahren über die „einheitlichen Ansprechpartner“ durchführen zu lassen. Es wird ihnen jedoch nahegelegt, auch diese Möglichkeit anzubieten.




Firma: Shanda Consult

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Stadt: Nicosia
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