Anlegerin erreicht komplette Rückabwicklung einer fremd finanzierten Fonds-Beteiligung Das Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 23.12.2009 (AZ: 9 O 2688/08) eine Kla-ge der Gallinat Bank AG (Essen) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der von Rechtsan-walt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrech ...

15.01.2010

Gallinat Bank AG unterliegt erneut


Anlegerin erreicht komplette Rückabwicklung einer fremd finanzierten Fonds-Beteiligung Das Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 23.12.2009 (AZ: 9 O 2688/08) eine Kla-ge der Gallinat Bank AG (Essen) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der von Rechtsan-walt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Patrick M. Zagni (Stuttgart) vertretenen Anlegerin im Rahmen der Widerklage sämtliche in der Vergangenheit geleisteten Darlehensraten zugesprochen.
Die Klägerin hatte sich im Dezember 2002 durch Vermittlung zweier Mitarbeiter der Strukturvertriebsgesellschaft „Bunde freier Wirtschaftsberater“ an einem geschlossenen Immobilienfonds „Sechste Grundbesitz Vermögensverwaltung GbR“ beteiligt. Zugleich vermittelten diese Mitarbeiter die vollständige Finanzierung dieser Beteiligung bei der Gallinat Bank AG.
Nachdem die Anlegerin im Oktober 2008 ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen hatte, hat die Bank noch im selben Monat Klage vor dem LG Dresden eingereicht mit dem Antrag, festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam sei.
Im Rahmen der Verteidigung hat die beklagte Anlegerin Widerklage erhoben mit dem Hauptantrag, die seit Darlehensbeginn geleisteten Darlehensraten abzüglich der in diesem Zeitraum erfolgten Ausschüttungen an sie Zug um Zug gegen Rückübertragung sämtlicher Rechte aus ihrer Fondsbeteiligung zurückzuzahlen.
Das Landgericht Dresden ist dieser Argumentation voll umfänglich gefolgt und hat die Klage der Gallinat Bank AG abgewiesen und der Widerklage voll umfänglich stattgegeben.

Nach Ansicht des LG Dresden ist das der Anlegerin zustehende Widerrufsrecht nicht durch Fristablauf erloschen, da die Frist nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht zu laufen begonnen hatte. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom Dezember 2002 genügte nicht den Anforderungen von § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG und war demnach unwirksam. Die Belehrung enthielt nämlich eine unzulässige zusätzliche Erklärung, nachdem der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt wird.


Da die §§ 1 und 2 HWiG bzw. § 312 BGB eine derartige Einschränkung nicht ken-nen, konnte die beklagte Anlegerin ihre Willenserklärung noch heute widerrufen.
Nach Ansicht des LG Dresden kann auch dahingestellt bleiben, ob das Prolongati-onsangebot der Gallinat Bank AG vom September 2007, die die Anlegerin nicht un-terzeichnet hatte, eine wirksame Widerrufsbelehrung enthielt oder nicht.
Auch hier folgte das LG Dresden voll umfänglich der Argumentation der Beklagten, da in dem entsprechenden Begleitschreiben aus 2007 eine Widerrufsbelehrung lediglich versteckt war, d.h. der Verbraucher ist nicht in ausreichendem Maße auf die entsprechenden Rechtsfolgen hingewiesen worden.
Diese Prolongationsangebote hat insbesondere die Gallinat Bank AG in zahlreichen Fällen verwendet, obwohl die Zinsbindungen der ursprünglichen Kredite - wie vorliegend - noch gar nicht abgelaufen war.
Diese Vorgehensweise der Bank diente einzig und allein dem Zweck, eine Wider-rufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung nachzuschieben und dies auch nur mit dem Hinweis, dies zur Kenntnis zu nehmen. Nach richtiger Ansicht des LG Dresden hätte ein lauterer Vertragspartner in diesem Fall darauf hinweisen müssen, dass die ursprüngliche Widerrufsbelehrung nicht den damaligen Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprach, so dass man dies mit der Prolongation nachholen wolle.
Das LG Dresden wählte hier die richtige Formulierung, wonach diese Vorgehensweise lediglich als „Taschenspielertrick“ bezeichnet werden kann.
Da der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt unstreitig ein verbundenes Geschäft darstellen, sind die Parteien verpflichtet, dem jeweils anderen Vertragspartner die empfangene Leistung zurückzugewähren. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Anlegerin grundsätzlich von der Bank die Rückzahlung der bislang geleisteten Raten abzüglich der bislang erhaltenen Ausschüttungen aus der Fondsbeteiligung sowie die Freigabe eventueller Sicherheiten verlangen kann.
Dies bedeutet ferner, dass die Beklagte grundsätzlich nicht mehr verpflichtet ist, der Bank die vertraglich vereinbarten Darlehensraten zu bezahlen und auch keine Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta schuldet.

Das Urteil des LG Dresden ist noch nicht rechtskräftig.
Diese Entscheidung zeigt, wie bereits zahlreiche andere gegen die Gallinat Bank AG, dass die von dieser verwendeten Widerrufsbelehrungen oftmals unwirksam waren mit der Folge, dass die Anleger auch heute noch den Widerruf erklären können.

Patrick M. Zagni
Rechtsanwalt / Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht




Firma: Patrick M. Zagni

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Ansprechpartner: RA Patrick M. Zagni
Stadt: Stuttgart
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