Bundesgerichtshof verabschiedet feste Flugzeiten/Weniger Flexibilität bei kurzfristigen Nachfrageschwankungen befürchtet
(ots) - Hannover, 10. Dezember 2013. Der
Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit seinem Urteil zum Thema
"Bekanntgabe von Flugzeiten" den Anträgen des Verbraucherzentrale
Bundesverband e.V. (vzbv) stattgegeben. Die höchstrichterliche
Entscheidung bedeutet, dass Flugzeiten zukünftig entgegen dem
Wortlaut der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) bereits
bei Buchung einer Reise verbindlich genannt werden müssen. Laut
Paragraph 6.2 BGB-InfoV müssen Veranstalter dem Kunden zum Zeitpunkt
der Buchung lediglich eine "voraussichtliche Flugzeit" bestätigen.
Gängige Praxis ist daher die Mitteilung der Flugzeiten mit Zusendung
der Reiseunterlagen, die üblicherweise einige Wochen vor Abflug
verschickt werden. Der vzbv sah darin eine Möglichkeit zur
nachträglichen Flugzeitenänderung zu Lasten der Kunden und klagte.
TUI akzeptiert die Entscheidung des Bundesgerichtshofes und wird
im Sinne ihrer Kunden die bestmögliche Lösung finden. Welche
Handlungsspielräume das Urteil allerdings zulässt, wird erst klar
sein, wenn die vollständige Urteilsbegründung vorliegt. In jedem Fall
erwartet der Marktführer negative Folgen für die gesamte
Reisebranche. "Die Flexibilität bei der Planung von Charterflügen
sinkt drastisch. Wir können aufgrund der zu erwartenden
Kostensteigerungen künftig nur noch sehr eingeschränkt auf
kurzfristige Nachfrageschwankungen reagieren - zum Beispiel in
Krisensituationen", stellt Christian Clemens, CEO TUI Deutschland
GmbH, fest. "Die Verbraucherschützer erweisen den Konsumenten somit
einen Bärendienst. Mit diesem Urteil bleibt den Reiseveranstaltern
nach in Kraft treten - voraussichtlich im Frühjahr 2014 - wohl keine
andere Wahl, als die steigenden Kosten zumindest in Teilen an die
Verbraucher weiterzugeben", so Clemens.
Unweigerlich müssen Rücklagen gebildet werden, um spätere
Reisepreisminderungen zu kompensieren. Eine Stabilisierung des
Flugplanes, so wie vom vzbv angestrebt, ist nur bedingt möglich, da
die Flugzeiten für Charterflüge bei Buchung meistens noch nicht
endgültig feststehen. Die Vergabe der Start- und Landezeiten an den
Flughäfen - die so genannten "Slot-Konferenzen" - haben dann zumeist
noch gar nicht stattgefunden. Außergerichtliche Einigungsversuche hat
der vzbv im Übrigen durchgehend abgelehnt.
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Datum: 10.12.2013 - 16:05 Uhr
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