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Kurzer Ausflug - Beim Rückwärtsfahren aus der Garage auf Eisplatte weggerutscht (FOTO)

ID: 986897


(ots) -
Selbst wenn den Vermieter einer Immobilie bei Eis und Schnee eine
Räumpflicht trifft, bedeutet das nicht, dass er für jeden
entstandenen Winterunfall Schadenersatz leisten muss. So kann nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS vom Mieter bei
kritischen Wetterverhältnissen durchaus erwartet werden, dass er sich
der Situation angemessen verhält und auf diese Weise Risiken
möglichst minimiert.

(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 232 C 71/10)

Der Fall:

Es dürfte einer der kürzesten Ausflüge gewesen sein, die ein
Mieter jemals unternommen hatte. Er fuhr mit seinem Auto rückwärts
aus der gemieteten Garage und landete schon nach wenigen Metern auf
einem Mäuerchen. Der PKW war auf einer von Schnee bedeckten Eisplatte
ins Rutschen gekommen. Reparaturkosten und Wertminderung betrugen
insgesamt etwa 2.500 Euro, die der Geschädigte vom Vermieter der
Garage wegen Vernachlässigung der Räumpflichten forderte.

Das Urteil:

Das Amtsgericht entschied, dass dem Mieter kein Schadenersatz
zustehe. Er habe schon beim Betreten der Garage klar erkennen können,
"dass keine Maßnahme gegen Winterglätte vorgenommen worden war und
sich das Grundstück in einem Zustand befand, der einem normalen
Befahren entgegenstand". Wenn man angesichts einer derartigen
Situation trotzdem losfahre, dann müsse man "sich mit dem Fahrzeug
entsprechend vortasten". Dazu gehöre es, "extrem langsam und ohne
Ruckeln" zu fahren. Auf diese Weise könne ein Wegrutschen des Autos
verhindert werden.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de



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Datum: 25.11.2013 - 09:00 Uhr
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