InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Verwendungsverbot für Zufallsfunde im Besteuerungsverfahren im Fall der Steuerhehlerei (§ 374 Abgabe

ID: 976030



Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht Torsten HildebrandtRechtsanwalt für Steuerstrafrecht Torsten Hildebrandt

(IINews) - Erkenntnisse aus Telefonüberwachung (TÜ) dürfen im Besteuerungsverfahren nur dann verwendet werden, wenn auch nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Dies folgt aus § 393 Abs. 3 S. 2, Alt. 2 der Abgabenordnung (AO). Derartige Auskünfte sind zwar gemäß § 474 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO i.V.m. § 116 AO grundsätzlich zulässig, dies unterliegt aber den besonderen Voraussetzungen des § 477 Abs.2 S.2 StPO.

Auf den ersten Blick ist dies überraschend. In § 477 Abs.2 S.2 StPO wird nur ein Verwertungsverbot normiert und kein Auskunftsrecht oder Auskunftsbefugnis. Außerdem wird nur die Verwendung für Beweiszwecke in anderen Steuerstrafverfahren, nicht aber für Besteuerungsverfahren geregelt. Dennoch ist die Norm heranzuziehen, denn eine Beschränkung auf andere Strafverfahren ist mit Hinblick auf die erneute Grundrechtsbeeinträchtigung durch den Informationstransfer unbillig.

Die Voraussetzungen des § 477 Abs. 2 S. 2 StPO sind im Fall der Steuerhehlerei nach § 374 Abs.1 AO nicht gegeben, denn dies stellt gerade keine Katalogtat des § 100a StPO dar. Folglich dürfen gemäß § 474 Abs. 2 S. 2 StPO Zufallserkenntnisse aus der Telefonüberwachung gegen den Betroffenen nicht ohne seine Einwilligung verwendet werden. Dies gilt für ein Strafverfahren ebenso wie für ein Besteuerungsverfahren. An die Verwertung sind dort nämlich keine geringeren Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus ist es unwesentlich, ob die ursprüngliche TKÜ-Maßnahme gegen einen Dritten oder den Steuerpflichtigen selbst angeordnet wurde.

Hier werden strafprozessuale Verwertungsverbote für Erkenntnisse, die dem verfassungsrechtlich geschützten Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterfallen, auf das Besteuerungsverfahren übertragen. Während im Strafverfahren aber ausschließlich ein unmittelbares Beweisverwertungsverbot entsteht, die Verwendung des Informationsbeifangs aber zur Gewinnung anderer Beweismittel zulässig bleibt, gilt im Besteuerungsverfahren ein umfassendes Verwertungsverbot. § 393 Abs. 3 AO geht insofern über die Beschränkung des § 477 Abs. 2 S. 2 StPO hinaus.





Fazit: Zufallsfunde, die keinen Zusammenhang mit einer Katalogtat nach § 100a StPO aufweisen, dürfen im Besteuerungsverfahren nicht herangezogen werden.


Weitere Infos zu diesem Fachartikel:

Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Rechtsanwaltskanzlei Hildebrandt liegt mitten im Herzen Berlins, in der Nähe des Amtsgerichts Tiergarten. Sie befasst sich im Speziellen mit Verfahren im Steuerstrafrecht, darüber hinaus aber auch mit dem Kernstrafrecht.



Leseranfragen:

Rechtsanwalt Hildebrandt
Turmstraße 33
10551 Berlin
www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
rechtsanwalt-hildebrandt(at)gmx.de
(030) 398 898 23



drucken  als PDF  an Freund senden  Deutsche Sparbriefbörse gegründet: Sparer können Sparbriefe vorzeitig verkaufen Verjährung der Steuerhinterziehung in Fällen der Steuerverkürzung in besonders großem Ausmaß.
Bereitgestellt von Benutzer: RechtsanwaltHildebrandt
Datum: 06.11.2013 - 22:36 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 976030
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Torsten Hildebrandt
Stadt:

Berlin


Telefon: (030) 398 898 23

Kategorie:

Finanzen


Meldungsart: PresseMitteilung
Versandart: Veröffentlichung

Dieser Fachartikel wurde bisher 107 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Verwendungsverbot für Zufallsfunde im Besteuerungsverfahren im Fall der Steuerhehlerei (§ 374 Abgabe"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Torsten Hildebrandt (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Torsten Hildebrandt



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.290
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 139


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.