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Scheinwerferblende fällt in Zuschauerraum ? wer trägt die Verantwortung?

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(PresseBox) - In der Festhalle Bad Oldesloe (Schleswig-Holstein) fiel kurz nach einem Konzert eine 1,5 kg schwere Blende eines Scheinwerfers herunter; die Zuschauer hatten gerade den Saal verlassen, verletzt wurde niemand. Der Saal bleibt nun für weitere Veranstaltungen vorerst gesperrt, bis die offenbar sehr alte Lichttechnik durch einen Sachverständigen überprüft wurde.
Bekanntlich muss das Erforderliche und Zumutbare getan werden, um Schäden zu verhindern. Erforderlich und Zumutbar ist jedenfalls die Einhaltung der Vorschriften.
Hier ergeben sich bspw. aus der BGI 810 Teil 3 einige Anforderungen.
Natürlich kann es passieren, dass trotz Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ein Schaden entsteht. Haftet der Verantwortliche dafür?
Nur, wenn er den Unfall fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat ? wenn man ihm also vorwerfen kann, dass er trotz Einhaltung der Norm nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan hat.
Grundsätzlich ist es nicht ausreichend, sich stur an die Vorschrift zu halten: Der Verantwortliche muss nämlich stets im Einzelfall prüfen, ob er aufgrund der konkreten Umstände auf seiner Veranstaltung etwas mehr bzw. weniger machen muss als die Norm vorschreibt.
Ein Beispiel:
Die Versammlungsstättenverordnung erlaubt das Aufstellen von Kerzen zu Dekorationszwecken auf dem Tisch.
Das bedeutet aber nicht, dass der Betreiber bzw. Veranstalter bei jeder Veranstaltung Kerzen auf jeden Tisch stellen dürfte. Handelt es sich bspw. um einen Tisch, an dem kleine Kinder sitzen sollen, sind Kerzen denkbar ungeeignet. Auch wenn also die Kerzen grundsätzlich erlaubt wären, ergibt die Prüfung im Einzelfall, dass die Kerzen am Kindertisch nicht aufgestellt werden dürfen: Dies ist erforderlich und zumutbar.
Der Grund ist klar:
Gesetzliche Normen können natürlich immer nur den Allgemeinfall abstrakt abbilden und nicht direkt jede denkbare Veranstaltungsart mit ihren individuellen Besonderheiten.




Auf die Frage, ob der Verantwortliche verpflichtet ist, nach einem Schadensfall die gesamte Anlage checken zu lassen, gehen wir zu einem späteren Zeitpunkt ein.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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Datum: 05.09.2013 - 15:08 Uhr
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