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Da kam der Poller hoch / Fahrerin eines Kleintransporters forderte vergeblich Schadenersatz (BILD)

ID: 932312


(ots) -
Immer häufiger regeln im Boden eingelassene Poller die Zufahrt zu
Grundstücken. Sind sie ausgefahren, kommt keiner heraus oder herein.
Sind sie versenkt, ist der Weg frei. Doch wer haftet, wenn es dabei
zu Unfällen kommt? Ein neues Gerichtsurteil betont nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Verantwortung der
Autofahrer.

(Saarländisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen 4 U 54/11 - 16)

Der Fall: Die Lenkerin eines Kleintransporters wollte ein
Grundstück verlassen, das mit Pollern gesichert war. Vor ihr befand
sich ein anderes Fahrzeug, für das die Sperre herabgelassen worden
war. Die Frau schloss sich nun einfach an. Aber während sie die
Poller überfuhr, hoben sich diese automatisch an und beschädigten den
Transporter. Die Betroffene führte an, die Warngeräusche beim
Hochfahren der Hindernisse seien für sie zu leise gewesen und vom
Brummen des Dieselmotors übertönt worden. Das Schild "Polleranlage
einzeln einfahren" sei außerdem ziemlich klein ausgefallen. In erster
Instanz hatte sie mit ihrer Argumentation teilweise Erfolg, dem
Betreiber der Anlage wurde ein Mitverschulden von 50 Prozent
angerechnet.

Das Urteil: Die Richter des Oberlandesgerichts hatten weniger
Verständnis für die Fahrerin des Kleintransporters. Sie entschieden,
dass die Verkehrssicherheitspflichten hier erfüllt worden seien und
die Verantwortung für den Unfall voll auf der Seite der Geschädigten
liege. Ein Automatismus, der beim Heranfahren eines Autos die Poller
sicherheitshalber absenke, sei nicht erforderlich.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de



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Datum: 26.08.2013 - 09:00 Uhr
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