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Ortsüblicher Fluglärm / Mieter konnte sich mit Minderung nicht durchsetzen (BILD)

ID: 917225


(ots) -
Wer in die Nähe eines bereits existierenden Flughafens zieht, der
sollte sich keine allzu großen Hoffnungen auf eine Mietminderung
wegen Fluglärms machen. Selbst wenn die Belastung im Laufe der Zeit
zunimmt, so verweisen nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS die Gerichte in dem Zusammenhang doch häufig auf das
im Grundsatz von Anfang an bekannte Lärmproblem. (AG Frankfurt/Main,
Aktenzeichen 33 C 1839/12)

Der Fall:

Knapp zwei Jahre nach seinem Einzug in eine Wohnung nahe dem
Frankfurter Flughafen kündigte der Mieter an, dass er eine Minderung
der monatlichen Zahlungen erreichen wolle. Durch die Inbetriebnahme
einer neuen Landebahn habe sich der Geräuschpegel, den er ertragen
müsse, noch einmal erhöht. Der Eigentümer erklärte, solch eine
Steigerung des Lärms gehöre in einem Ballungsraum zum Lebensrisiko
und rechtfertige keinesfalls einen finanziellen Ausgleich.

Das Urteil:

Das Amtsgericht Frankfurt wies den Mieter darauf hin, dass er
"bereits bei Vertragsschluss mit einem Ausbau des Flughafens und mit
einem damit verbundenen Lärmanstieg rechnen" musste. Man könne wohl
davon ausgehen, dass die kommenden Maßnahmen "zumindest
stillschweigend" bei der Vereinbarung der Mietsumme berücksichtigt
worden seien. Fluglärm sei ohnehin schon vorhanden gewesen und die
Pläne des Flughafens für eine weitere Landebahn seien ebenfalls
bereits öffentlich bekannt gewesen. Von einem arglistigen Verhalten
des Eigentümers könne man jedenfalls nicht sprechen.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de



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Datum: 29.07.2013 - 09:00 Uhr
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