Aufblasbares Wasserspielzeug und Babyschwimmsitze im TÜV Rheinland-Sommertest 2013: Das Risiko schwimmt mit / 20 von 50 geprüften Produkten fallen durch / Schadstoffe und verschluckbare Kleinteile (BILD)

(ots) - 
   Pünktlich zur Sommerzeit haben die Prüfer von TÜV Rheinland in 
beliebten europäischen Urlaubsregionen eingekauft: An Strandbuden 
oder in Souvenirshops haben sie insgesamt 50 aufblasbare 
Schwimmtiere, Wasserspielzeug, Luftmatratzen und Schwimmsitze für 
Babys eingekauft und anschließend im Labor getestet. Die Messlatte: 
die europäischen Mindeststandards. Das Ergebnis: 20 von 50 
Badeartikeln dürften in der Europäischen Union gar nicht verkauft 
werden. Sie erfüllen die grundlegenden Anforderungen an die 
Sicherheit nicht. Bereits zum vierten Mal hat TÜV Rheinland den 
Urlaubstest durchgeführt: 2009 fielen über 60 Prozent der gekauften 
Artikel durch, 2010 über 35 Prozent und auch 2012 erfüllten knapp 40 
Prozent der Produkte nicht einmal die Mindestanforderungen der 
Europäischen Union an die Verkehrsfähigkeit.
   Auch wenn im Vergleich zu den vergangenen Jahren ein leicht 
positiver Trend zu erkennen ist, gibt es weiter gefährliche Artikel 
zu kaufen. In sechs Fällen fanden die Tester verbotene "Schwimmsitze"
für Babys und kleine Kinder. In verschiedenen dieser Modelle könnten 
die Kinder aus dem Sitz rutschen. Bei anderen Schwimmsitzen besteht 
das Risiko, dass die Kinder im Wasser sofort kentern, weil die 
Sitzposition zu hoch ist und das Kind dadurch zu weit aus dem Wasser 
ragt. TÜV Rheinland-Expertin Christiane Reckter, die 
Schwimmlernhilfen auf ihre Sicherheit hin überprüft: "Diese 
aufblasbaren Schwimmsitze sind lebensgefährlich. Sie gaukeln den 
Eltern Sicherheit vor, die sie so aber gar nicht bieten. Deshalb sind
solche Sitze absolut verboten. Sichere Schwimmlernhilfen oder 
Kinderschwimmsitze dürfen nicht wie buntes Wasserspielzeug gestaltet 
sein." Zudem müssen sie mit Benutzungs- und Sicherheitshinweise 
gekennzeichnet sein und die Anforderungen der Normenreihe EN 13138-1 
bzw. EN 13138-3 erfüllen. Das muss auch so auf der Verpackung und dem
Produkt stehen. Die verbotenen Schwimmsitze hat TÜV Rheinland 
unverzüglich den Behörden gemeldet.
   Gekauft haben die Fachleute von TÜV Rheinland die aufblasbaren 
Wasserspielzeuge zwischen Mai und Juli in Deutschland, Belgien, 
Griechenland, Italien, den Niederlanden und Spanien zum Preis von 
maximal 10 Euro. Anschließend wurden die Produkte in Prüflaboratorien
auf ihre Verkehrsfähigkeit und Sicherheit hin untersucht. Im 
Mittelpunkt standen dabei mechanische und chemische Prüfungen sowie 
die Kennzeichnungen der Produkte und die notwendigen Warnhinweise. 
Unter den 50 geprüften Produkten waren neben den sechs verbotenen 
Schwimmsitzen für Kinder weitere fünf aufblasbare Spielsachen, bei 
denen sich im Zugversuch verschluckbare Kleinteile (Ventilstöpsel) 
lösten, und sechs Wasserspielzeuge, in denen sich unerlaubt hohe 
Mengen verschiedener Schadstoffe fanden.
   Die hohen Belastungen mit Phthalat-Weichmachern stellen eine 
unsichtbare Gefahr dar. Sie lagen über den für Spielzeug als 
Grenzwert erlaubten Konzentrationen. Phtalate stehen im Verdacht, 
hormonell zu wirken und krebserregend zu sein. Weitere Produkte 
enthielten erhöhte Werte an Polycyklischen Aromatischen 
Kohlenwasserstoffen (PAK). Auch diese stehen im Verdacht, Krebs zu 
verursachen und sind toxisch. Technisch sind diese Stoffe vermeidbar.
   Bei weiteren drei Produkten fanden die Prüfer auch irreführende 
und damit gefährliche Kennzeichnungen und bei mehreren Prüflingen 
eine nicht normgerechte Umsetzung der Warnhinweise oder anderer 
vorgeschriebener Beschriftungen. Die Fachleute konnten teilweise 
einen Zusammenhang zwischen der Sorgfalt beim Umgang mit den 
formellen Vorschriften und der Güte des Produktes feststellen: Wenn 
in der Gebrauchsanweisung oder bei den Warnhinweisen bereits 
Druckfehler oder eine mangelhafte Ausführung festgestellt wurden, 
dann hatte das dazu gehörige Produkt meist auch ein 
Sicherheitsproblem.
   Generell empfehlen die Fachleute von TÜV Rheinland besser bei 
sicheren Quellen und bei großen Handelsketten zu kaufen, die über 
eine Qualitätssicherung verfügen. Auch können Urlauber schon beim 
Kauf einige Dinge selbst kontrollieren: Riechen die 
Kunststoffprodukte extrem stark und unangenehm? Besitzen die 
Spielzeuge scharfe Kanten und ist der Kunststoff extrem dünn? Dann 
heißt es besser: Finger weg und das Geld sparen.
   Als Prüfgrundlage für den Sommertest 2013 dienten den Experten 
lediglich die Mindestvorgaben europäischer Sicherheitsnormen, die 
jedes der Produkte erfüllen muss, wenn sie innerhalb der Europäischen
Union verkauft werden sollen. Dazu zählen insbesondere die 
Sicherheitsvorgaben für Spielzeug (Richtlinie 2009/48/EG in 
Verbindung mit den Normen der Reihe EN 71), die Chemikalienverordnung
REACH 1907/2006 EG (Anhang XVII; Verbot von bestimmten Phthalaten) 
sowie die Norm EN 13138-1 bzw. EN 13138-3 für Auftriebshilfen zum 
Schwimmen lernen.
   Alle Ergebnisse des TÜV Rheinland-Tests sind abrufbar unter 
www.tuv.com/sommertest im Internet. Dort finden sich auch weitere 
Hinweise für Verbraucher zum Kauf von aufblasbaren Wasserspielzeug 
und Schwimmlernhilfen.
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Datum: 16.07.2013 - 12:00 Uhr
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