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Dichtheitsprüfung: Finanzgericht Köln für Steuerermäßigung

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Nach der neuen Gesetzgebung in Deutschland sind alle Grundstücksbesitzer dazu verpflichtet, bis zum 31.12 2015 ihre Anschlüsse einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen und dies nachzuweisen. Nach einem Urteil vom Finanzgericht Köln können die Aufwendungen hierfür steuerlich berücksichtigt werden. Hierüber informiert der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.

(IINews) - Sauberes Wasser erhöht die Lebensqualität. Daher ist es so wichtig, dass unser Grundwasser sauber bleibt. Aus diesem Grund muss sichergestellt werden, dass alle Abwasserleitungen dicht sind. Möglicherweise tritt an undichten Stellen auch Grundwasser in die Leitungen ein und erschwert beziehungsweise verteuert die Abwasserbeseitigung. Nach der neuen Gesetzgebung in Deutschland sind alle Grundstücksbesitzer dazu verpflichtet, bis zum 31.12 2015 ihre Anschlüsse einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen und dies nachzuweisen. Nach einem Urteil vom Finanzgericht Köln können die Aufwendungen hierfür steuerlich berücksichtigt werden. Hierüber informiert der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.

20 Prozent der Kosten ermäßigt

Ein Hauseigentümer hatte für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses die Kosten getragen. Er beantragte hierfür in seiner Einkommensteuererklärung eine steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen. Das Finanzamt lehnte dies aber ab und begründete dies damit, dass die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei und dass hierfür laut Gesetz keine Steuerermäßigung vorgesehen sei. Dies entschied das Finanzgericht Köln allerdings anders. Demnach steht dem Eigentümer die Steuerermäßigung (Urteil vom 18.10.2012 (Az. 14 K 2159/12) zu. Die Prüfung ist nach § 35a Abs. 3 EStG als steuerbegünstigte Handwerkerleistung zu beurteilen. Die Stellungnahme: Die Dichtheitsprüfung sei eine Grundlage für die Instandsetzung der Rohrleitung und damit Teil der Aufwendungen für deren Erhaltung. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen reduziert sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Lohnaufwendungen, derzeit höchstens 1.200 €.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.





Pressekontakt
Ansprechpartner: Günter Zielinski - Steuerberater
Rolfinckstraße 37
22391 Hamburg
Tel: +49 (0) 40 / 536 40-10
Fax: +49 (0) 40 / 536 40-121
E-Mail: info(at)steuerberater-zielinski.de
Homepage: www.steuerberater-zielinski.de

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Datum: 26.06.2013 - 14:25 Uhr
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