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Wegen WGF-Anleihen: DAB-Kunden sollten jetzt Schadenersatzansprüche gegen ihre Bank prüfen

ID: 854865

Im Jahr 2011 hat die Direktbank öffentlich und in Roadshows für eine WGF-Anleihe geworben. Viele Anleger zeichneten. Dass die Bank dafür Provisionen kassierte, verschwieg sie aber. Dies könnte betroffenen Anleihegläubigern die Chance auf Schadenersatz eröffnen. Die Kanzlei Bergdolt & Schubert rät, jetzt die eigenen Unterlagen zu prüfen.

(IINews) - München, 17. April 2013 – Seit Dezember 2012 befindet sich der Düsseldorfer Immobilienkonzern WGF AG in der Insolvenz. Direkt betroffen hiervon sind die Anleger, die die insgesamt sechs bisher nicht fällige Hypothekenanleihen des Unternehmens gezeichnet oder gekauft haben. Die Papiere notieren teilweise unter 20 Prozent – eine mögliche Entschädigung hängt insbesondere vom Geschick des Insolvenzverwalters bei der Verwertung der Immobilien ab.

Im Fall der bis 2017 laufenden Anleihe WGFH08 sieht Daniela Bergdolt, Kapitalanlagerechtlerin der Kanzlei Bergdolt und Schubert, allerdings eine Chance auf Entschädigung in Form einer Schadenersatzklage gegen die DAB Bank, welche die Papiere anscheinend offensiv beworben hatte. „Die DAB Bank in München hat ihren Privat-Banking-Kunden nach unserer Kenntnis Empfehlungen zum Zeichnen der WGF-Anleihe ausgesprochen“, so Bergdolt, die bereits WGF-Geschädigte vertritt. Hiernach gab es eine Einladung zu einer Roadshow-Veranstaltung im Jahre 2011. Auf den Internetseiten der DAB Bank war zudem Werbung für die entsprechende WGF-Anleihe eingestellt. Auch in gedruckten Publikationen, die Privat-Banking-Kunden erhielten, wurde die Anleihe via Anzeige der WGF beworben.

Dies sind nach Einschätzungen der erfahrenen Rechtsanwältin Ansätze für Schadenersatzansprüche der betroffenen Kunden: „Zum einem ist die Einladung zu einer Roadshow an Kunden zusammen mit der Werbung eine Empfehlung und ein gewisses Gütesiegel“, so Daniela Bergdolt. Fast noch entscheidender: „Eine Information, dass die DAB Bank aus den Emissionserlösen Provisionen erhält, ist weder auf der Roadshow noch später erfolgt“, erläutert Bergdolt nach Gesprächen mit einem betroffenen Mandanten. Mit anderen Worten: Im konkreten Fall könnte die geltende Offenlegungspflicht, die die Kickback-Rechtsprechung des BGH für solche Produkte vorsieht, verletzt worden sein.

Anleger, die die betroffenen Papiere im Depot haben, sollten daher ihre Unterlagen prüfen, um mögliche Ansprüche gegen die DAB Bank geltend machen zu können.



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Bereitgestellt von Benutzer: Newskontor
Datum: 17.04.2013 - 12:20 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Sascha Grundmann
Stadt:

Ratingen


Telefon: 02102/30969-21

Kategorie:

Finanzen


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