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Basket-Zertifikate: Wer Aktien tauscht, muss Kunden unbedingt informieren

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Kanzlei Bergdolt und Schubert erkämpft Schadensersatz für Derivate-Anleger. Das OLG München sieht im Austausch von Aktien einen „Eingriff in die Geschäftsgrundlage“ und konkretisiert Aufklärungspflicht bei Basket-Produkten.

(IINews) - München, 18. Februar 2013 – Basket-Zertifikate, mit denen Anleger in einen ganzen Korb von Wertpapieren gleichzeitig investieren können, gehören seit Jahren zu den beliebtesten Investmentprodukten im Derivatebereich. Dahinterverbirgt sich im Kern eine Spekulation auf die Kursentwicklung der zugrundeliegenden Papiere. Doch was passiert, wenn eine der Aktien aus dem Zertifikatkorb ausgetauscht wird? Das Oberlandesgericht München (Az: 14 U 1592/12) hat hierzu eine eindeutige Auffassung: Anleger müssen über den Austausch unbedingt aufgeklärt werden. Andernfalls liege ein Beratungsfehler vor, urteilte der 14. Zivilsenat in einem konkreten Fall und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Kempten aus dem Frühjahr. Die beklagte Bank muss einem Kunden nun Schadensersatz in Höhe von rund 77.000 Euro zahlen.

Die bloße Schadenssumme ist nicht ungewöhnlich, die Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts sind es dafür umso mehr. Denn die Richter argumentierten ungewöhnlich deutlich und in mehrfacher Hinsicht zugunsten des Anlegers und damit gegen die Banken: „Das Oberlandesgericht wertet Basket-Zertifikate ganz klar als Wette auf Aktienkurse und konkretisiert die Aufklärungspflichten der Banken bei der Beratung zum Kauf solcher Produkte“, erklärt Kapitalanlagerechtlerin Daniela Bergdolt von der Kanzlei Bergdolt und Schubert, die den Anleger erfolgreich vor Gericht vertreten hatte.

In der Begründung des Gerichts heißt es wörtlich: „Der Austausch einer der Aktien, auf deren Kursverlauf gewettet wird, ist ein Eingriff in die Geschäftsgrundlage der Wette und daher in jedem Fall ein so wesentlicher Umstand, dass der Anleger darüber aufgeklärt werden muss.“ Doch das war in besagtem Fall nicht passiert. In dem Flyer, der blumig und großformatig über die sieben im Basket befindlichen Aktien informiert, findet sich kein Hinweis auf einen möglichen Austausch. Hinzu kommt: „Obwohl mein Mandant im Beratungsgespräch sehr deutlich gemacht hatte, dass er die einzelnen Aktien zunächst eingehend untersuchen wolle, wurde er im Beratungsgespräch nicht über die Austauschmöglichkeit aufgeklärt“, so Bergdolt.





Die verbraucherfreundliche Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts sollte auch anderen Mut machen: Anleger, die ein Zertifikat auf bestimmte Aktien genau wegen dieser Zusammensetzung gekauft und damit Verluste erwirtschaftet haben, sollten sich an einen spezialisierten Anwalt wenden.

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Marco Cabras // newskontor GmbH // Tel.: 02102/30969-22
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Bereitgestellt von Benutzer: Newskontor
Datum: 19.02.2013 - 17:47 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Marco Cabras
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München


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Kategorie:

Finanzen


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