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Tipps für den Alltag / Wenn die Rechnung zu spät kommt / Sonderkündigungsrecht ermöglicht Wechsel zu einem günstigeren Kfz- Versicherer oft auch nach dem 30. November (BILD)

ID: 771280


(ots) -
Bis zum 30. November können die meisten Autofahrer entscheiden, ob
sie ihre Kfz-Versicherung kündigen und zu einem anderen Anbieter
wechseln. Vergleichen lohnt sich: Wer vergleicht, kann oft ein paar
hundert Euro pro Jahr sparen, denn die Preisspannen zwischen den
einzelnen Anbietern sind erheblich. Bei der Suche nach dem Anbieter
mit dem günstigsten Kfz-Versicherungstarif helfen Vergleichsportale.
Da Studien gezeigt haben, dass kein Portal die Tarife aller Kfz-
Versicherer listet, sollte man bei verschiedenen Portalen nach der
günstigsten Versicherungsprämie zu suchen.

Doch mit einem Preisvergleich allein ist es nicht getan: Man muss
auch wissen, wie ein Wechsel von statten geht. In der Regel läuft, so
die HUK-COBURG, ein Kfz-Versicherungsvertrag vom 1. Januar bis zum
31. Dezember eines Jahres. Wird der Vertrag nicht gekündigt,
verlängert er sich automatisch um ein Jahr. Wer fristgerecht kündigen
will, muss dies spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich tun.
Wichtig zu wissen: Entscheidend für die Gültigkeit ist nicht der Tag
des Verschickens, sondern dass die Kündigung dem Versicherer
fristgerecht vorliegt.

Kündigung nach dem Stichtag!

Doch gar nicht selten ist der viel beschworene Stichtag vorbei und
die Rechnung der Kfz-Versicherung lag noch nicht im Briefkasten.
Muss man jetzt beim bisherigen Versicherer bleiben, obwohl der
Versicherungsbeitrag für das kommende Jahr steigt? Nein! Der
Gesetzgeber räumt dem Autofahrer durch das Sonderkündigungsrecht
ausdrücklich die Möglichkeit ein, sich auch nach dem 30. November
noch für einen günstigeren Anbieter zu entscheiden. Zudem muss der
bisherige Kfz-Versicherer in seiner Rechnung klar und deutlich auf
das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Ebenso muss er darüber
informieren, wie der Kunde sein Kündigungsrecht wahrnehmen kann.





Geltend machen lässt sich das Sonderkündigungsrecht, im Falle
einer Tariferhöhung und/oder wenn Veränderungen in der Typ- oder
Regionalklasse zu Verteuerungen führen. Ob man außerhalb der Regel
die Versicherung wechselt, weil die Kfz-Haftpflicht- oder die
Kaskoversicherung jeweils allein oder gemeinsam teurer werden, spielt
keine Rolle. Das Sonderkündigungsrecht greift allerdings nicht, wenn
die veränderte Regionalklasse durch einen Umzug in eine schlechter
eingestufte Region verursacht wird. Und auch wer einen Schadenfall
hatte, der zur Verschlechterung der Schadenfreiheitsklasse führte,
kann seinem Versicherer nach dem Stichtag nicht einfach Adieu sagen.



Pressekontakt:
Leitung:Alois Schnitzer

HUK-COBURG
Pressestelle Bahnhofsplatz
96444 Coburg
Tel: 09561 96-2080/81/82/83
Fax: 09561 96-3680
presse(at)huk-coburg.de
http://www.huk.de

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Datum: 27.11.2012 - 11:50 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:

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