InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

ARAG Verbrauchertipps

ID: 764696

Bewertungärztlicher Leistungen im InternetRisiko HotelcomputerVoller Reisepreis muss genannt werden

(IINews) - Bewertung ärztlicher Leistungen im Internet
Die Betreiber von Internet-Foren müssen den Wahrheitsgehalt von Bewertungen ärztlicher Leistungen prüfen. In einem konkreten Fall hatte ein Nutzer die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in ein Forum eingestellt und darin behauptet, dass sein Zahnarzt fachlich inkompetent sei und vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge. Hiermit war der Zahnarzt verständlicherweise nicht einverstanden. Er wies darauf hin, dass er eine der Bewertung zugrunde liegende Behandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die Bewertung also schon aus diesem Grund falsch sei. Der Verfasser, dessen Identität allein dem Provider bekannt war, blieb bei seiner Darstellung. Der Provider löschte die vom Zahnarzt gerichtlich gerügten Teile der Bewertung nicht. Daraufhin setzte sich der Zahnarzt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verbreitung der negativen Bewertung zur Wehr. Das angerufene Gericht hat den Betreiber des Internetportals vorläufig zur Unterlassung der Bewertung ärztlicher Leistungen verpflichtet und festgestellt, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen ist und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider (LG Nürnberg-Fürth, Az.: 11 O 2608/12).

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/internet-und-computer


Risiko Hotelcomputer
Es ist kalt und ungemütlich im herbstlichen Deutschland - Bahn frei für ein paar Tage Sonnenurlaub zwischendurch! Der frei zugängliche Computer im Hotel erlaubt das Surfen im Internet und die E-Mail für die daheim gebliebenen Lieben erspart die Ansichtskarte. Mehr sollte man auf dem ungeschützten Computer auch nicht erledigen, raten ARAG Experten. Das Tätigen von Geldgeschäften und wichtigen geschäftliche Transaktionen sollte man unterlassen. Virenschutzsoftware und Firewall müssen nämlich nicht auf dem neuesten Stand sein. Mit etwas Geschick können vertraulichen Daten, wie Passwörter und Codes von Dritten herausgefunden werden. Es empfiehlt sich daher, keine vertraulichen Daten in öffentlich zugängliche Computer einzugeben, hier auf Online-Banking und Online-Einkäufe zu verzichten und eigene USB-Sticks, externe Festplatten etc. nur dann anzuschließen, wenn der PC über ein aktuelles Virenschutzprogramm verfügt.





Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/internet-und-computer


Voller Reisepreis muss genannt werden
Es kommt immer noch vor, dass Reisevermittler auf ihren Internetseiten zunächst nur den Ticketpreis ohne die obligatorische Buchungsgebühr angegeben. Erst im vierten Buchungsschritt, nach Angabe ihrer persönlichen Daten, erfahren die Kunden den wirklich zu zahlenden Preis. Das Landgericht Düsseldorf sah in einem konkreten Fall eine irreführende Werbung und einen Verstoß gegen die EU-Verordnung. Die schreibt nämlich vor, dass für Flüge innerhalb der Europäischen Gemeinschaft stets der Endpreis einschließlich der zwingend anfallenden Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten zu nennen ist. Es reicht nicht, wenn der Anbieter lediglich in einer Fußnote auf diese Extra-Kosten hinweist oder erst während des Buchungsvorgangs offenlegt, dass der Flug teurer wird als zunächst angegeben. So sah es auch das Landgericht Leipzig. Die Richter verboten einer Vermittlungsgesellschaft, auf ihrem Buchungsportal mit Flugpreisen zu werben, die sich durch Steuern und Gebühren erhöhen. Wie viel sie für den Flug wirklich zahlen sollten, erfuhren Kunden erst in einem weiteren Buchungsschritt, nach mehrfachem Scrollen am unteren Ende der Folgeseite. Ziel der Vorschrift ist es, dem Kunden einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen, erklären ARAG Experten (LG Leipzig, Az.: 05 O 2485/09 und LG Düsseldorf, Az.: 12 O 173/09).

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/reise-und-freizeit

Aktuelle Meldungen finden Sie auch bei Twitter: http://www.twitter.com/ARAG


Weitere Infos zu diesem Fachartikel:

Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA - viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:

redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
thomas(at)redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
http://www.ARAG.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Gabriel Escarrer Juliá erhält UNWTO-Auszeichnung für sein Lebenswerk Der Gloco Rodel bei dein-spielplatz.de
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 16.11.2012 - 12:50 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 764696
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Brigitta Mehring
Stadt:

Düsseldorf


Telefon: 0211-963 2560

Kategorie:

Freizeit & Hobby


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 158 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"ARAG Verbrauchertipps"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ARAG SE (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Urlaub, Resturlaub,Überstunden - das gilt rechtlich ...

Kaum ist das alte Jahr vorbei, denken viele Arbeitnehmer bereits an den nächsten Urlaub. Oder daran, welche Urlaubstage aus 2025 noch auf dem Konto schlummern. Dabei gibt es eine Menge Regeln zu beachten. Die ARAG Experten erklären, was Arbeitnehme ...

Wintereinbruch: Wenn der Alltag ins Rutschen kommt ...

Der Winter ist da! Zudem wird es mit Sturmtief Elli recht stürmisch. DerDeutsche Wetterdienstwarnt vor unwetterartigen Schneemengen in weiten Teilen Deutschlands, hinzu kommen teils schwere Sturmböen an den Küsten. Deutschland wird also nicht nur ...

ARAG Recht schnell... ...

+++ Entschädigung für Gerichtstermin +++Wer vor Gericht erscheinen muss, erhält eine Entschädigung, wenn er dadurch Arbeitsstunden versäumt. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Thüringen, wonach es allerdings ...

Alle Meldungen von ARAG SE



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.288
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 61


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.