Christian Poppe Rechtsmissbrauch bei Abmahnung
Im Zuge der bundesweiten Abmahnwelle, die der Abmahner Christian Poppe, Göttingen, mit Rechtsanwalt Rüdiger Poppe auslöste, hat ein Gericht im Rahmen einer durch uns betreuten negativen Feststellungsklage nunmehr entschieden, dass ein Fall des sog. Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliege und dass Christian Poppe somit der mit seiner Abmahnung behauptete Unterlassungsanspruch nicht zustünde und zugunsten seines Rechtsanwalts Rüdiger Poppe auch keine Abmahnkosten - also Rechtsanwaltsgebühren - erstattet werden müssten.
Anwaltskanzlei Weiß & Partner® Rechtsanwälte, Patentanwalt(IINews) - Das zuständige Landgericht hat im Rahmen der Missbrauchsentscheidung unter anderem mit deutlichen Worten dargelegt, dass den Umsätzen von 100,00 € eine unbestrittene Anzahl von 100 Abmahnungen in 2 Wochen gegenüberstünde. Bei diesem – so das Gericht im Rahmen der Missbrauchsentscheidung wörtlich – „kaum noch zu überbietenden Missverhältnis“ liege der Rechtsmissbrauch der Abmahnung des Herrn Christian Poppe so sehr auf der Hand, „dass sich ein Eingehen auf die weiteren, gewichtigen Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten" erübrige.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 23.07.2012).
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung, deren Rechtskraft, das Einlegen von Rechtsmitteln sowie zum etwaigen Fortgang finden Sie auf unseren Internetseiten unter http://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-christian-poppe-rechtsmissbrauch.html - dort finden Sie auch Informationen darüber, ob und welche Folgen eine solche Entscheidung für weitere Abgemahnte haben kann, insbesondere, wenn bereits strafbewehrte Unterlassungserklärung oder Abmahnkosten zugunsten von RA Rüdiger Poppe / Christian Poppe gezahlt worden sind.
Falls Sie Fragen haben, können Sie sich natürlich auch gern persönlich an uns wenden.
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Alexander F. Bräuer
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Datum: 23.07.2012 - 15:25 Uhr
Sprache: Deutsch
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Meldungsart: Fachartikel
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Freigabedatum: 23.07.2012
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