Irreführende Lebensmitteletiketten: Steht Gouda drauf ist nicht immer Gouda drin
Bedingt durch Aufklärungsportale wie Foodwatch und
zunehmenden politischen Druck auf die Überwachungsbehörden
wird immer häufiger um Produktaufmachungen für Lebensmittel
gestritten. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte
kürzlich über ein als „Gouda“ bezeichnetes Produkt zu
entscheiden, welches allerdings mit Schmelzkäse gefüllt war.
www.juravendis.de - Ihre tägliche Portion Recht!(IINews) - Das Gericht stuft die Bezeichnung „Gouda“ für das Produkt als
irreführend ein. Nach diesen Vorschriften ist es unter anderem
verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung,
Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu
bringen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn bei einem
Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen,
Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige
Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art,
Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit,
Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden.
Hiervon ausgehend spricht nach Auffassung der Richter
Überwiegendes dafür, dass die vorliegend verwendete
Bezeichnung des Produkts " Gouda" zur Täuschung der
Verbraucher geeignet ist. Das beklagte Unternehmen konnte
nicht überzeugend nachweisen, dass es sich bei der Füllung
um Gouda handelt. So werden an Käse, der – wie Gouda
unter bestimmten Standardsorten in Verkehr gebracht werden
soll, werden zusätzliche Anforderungen gestellt, die sich aus
der Anlage 1 zu § 7 der Käseverordnung (KäseV) ergeben. Sie
betreffen die Herstellung, Beschaffenheit und sonstigen
Eigenschaften (Äußeres, Inneres, Geruch und Geschmack), die
dem Sortentyp entsprechen müssen. Wird bei einem
Erzeugnis eine Standardsorte angegeben, ohne dass die
Anforderungen an diese Standardsorte nach der
Käseverordnung erfüllt sind, liegt eine Irreführung im Sinne
von § 11 Abs. 1 LFGB vor, so das Gericht.
Hiervon ausgehend sei eine Irreführung des Verbrauchers
gegeben, weil die Bezeichnung des Produkts "Gouda" ("2
fleischfreie Filets gefüllt mit Gouda") den Eindruck erwecke,
als wäre das Produkt (nur) mit Gouda gefüllt, was nach
Auffassung des Gerichts aufgrund eines Berichts eines
Landesuntersuchungsamts nicht den Tatsachen entsprechen
dürfte.
Im Ergebnis wurde dem betroffenen Unternehmen verboten,
das Produkt mit der Schmelzkäsefüllung weiter als „Gouda“ zu
bezeichnen.
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Datum: 05.06.2012 - 11:30 Uhr
Sprache: Deutsch
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Freigabedatum: 05.06.2012
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