Wenn es Saures gibt: Halloween-Streiche werden schnell ein Fall für
die Haftpflichtversicherung
(ots) - An Halloween haben Hexen, Vampire und Geister
Ausgang - und Streiche Hochsaison. Doch was Kinder auf der Jagd nach
Süßigkeiten anstellen, kann rasch teuer werden. CosmosDirekt
informiert, wer in solchen Fällen haftet und wann die Versicherung
für den Schaden eintritt.
Beule im Auto, Kleber im Türschloss und Farbe an der Hauswand.
Streiche, wie sie Kinder an Halloween (31. Oktober) gerne spielen,
können schnell ungeahnte Folgen haben und Eltern einiges kosten. Dann
ist es wichtig, eine Haftpflichtversicherung zu haben, die den
Schaden rasch und unbürokratisch reguliert. "Generell sollte man
unbedingt überprüfen, in welchen Fällen die Haftpflichtversicherung
tatsächlich greift", rät Bernd Kaiser, Versicherungsexperte von
CosmosDirekt. "Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Haftungsfrage
nämlich nicht nur nach dem Alter der Kinder, sondern auch danach, ob
der Schaden vorsätzlich verursacht wurde und ob die Eltern ihrer
Aufsichtspflicht nachgekommen sind."
Kinder über sieben Jahre haften für Schäden
Ab sieben Jahren haften Jungen und Mädchen grundsätzlich selbst
für ihr Tun und die Eltern müssen für Schäden aufkommen. Ziehen die
Kinder alleine los, sollten die Eltern mit ihnen besprechen, was
erlaubt ist und was nicht. Dies ist besonders wichtig, da vorsätzlich
verursachte Schäden nicht über eine Haftpflichtversicherung abgedeckt
sind und zudem rechtliche Folgen nach sich ziehen können. Aber auch
Missgeschicke können immer mal passieren. "Deswegen sollte jede
Familie eine Haftpflichtversicherung haben, die im Ernstfall die
Kosten übernimmt. Das ist nicht nur zu Halloween, sondern auch an den
übrigen 364 Tagen im Jahr wichtig", so Bernd Kaiser.
Kinder unter sieben Jahre trifft generell keine Schuld
Erheblich komplizierter ist die Rechtslage bei Schadensfällen, die
von Kindern unter sieben Jahren verursacht werden. Dann gilt: Die
Kleinen haften generell nicht. Und auch die Eltern müssen nur dann
für die finanziellen Folgen aufkommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht
verletzt haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Kind
alleine um die Häuser ziehen durfte. Sind die Eltern aber ihrer
Aufsichtspflicht nachgekommen, gibt es rein rechtlich gesehen
niemanden, der für den Schaden aufkommen muss. Begleitet die Mutter
zum Beispiel ihr kleines Gespenst beim Süßigkeitensammeln und der
Sprössling beschädigt versehentlich die Gartenbeleuchtung des
Nachbarn, muss die Versicherung laut Gesetz nicht zahlen.
Haftpflichtversicherung sollte auch greifen, wenn Eltern
aufgepasst haben
Viele Eltern fühlen sich in einer solchen Situation dennoch
moralisch verpflichtet, vor allem, wenn es sich beim Geschädigten um
einen Nachbarn oder anderen Bekannten handelt. "Dann ist es gut, eine
Haftpflichtversicherung zu haben, bei der deliktunfähige Kinder
mitversichert sind. Sie greift auch ohne Prüfung der
Aufsichtspflicht", erklärt Versicherungsexperte Kaiser. Auf diese
Weise ist sichergestellt, dass es vom Nachbarn nichts Saures gibt.
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Online-Angeboten und kompetenter persönlicher Beratung rund um die
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mehr als zwei Milliarden Euro Beitragseinnahmen in 2010 ist
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Datum: 27.10.2011 - 09:36 Uhr
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