InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Insolvenz - Was Arbeitnehmer wissen sollten

ID: 490003

(LifePR) - In Krisenzeiten aber auch in Zeiten des Wirtschaftsaufschwungs ist es leider keine Seltenheit: Der Arbeitgeber zahlt die Gehälter erst unpünktlich und schließlich überhaupt nicht mehr. Investitionen werden nicht mehr getätigt und Rechnungen nicht mehr gezahlt. Schließlich meldet der Arbeitgeber Insolvenz an. ARAG Experten sagen, was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber unpünktlich zahlt und sogar Insolvenz anmeldet
Unpünktliches Gehalt
Häufig fragen sich Arbeitnehmer, ob die weiterarbeiten müssen, wenn sie ihr Geld nur unpünktlich oder schließlich gar nicht mehr bekommen. Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft nur zurückhalten, wenn ein erheblicher Zahlungsrückstand vorliegt, was regelmäßig erst ab einem Zahlungsverzug mit 2 Gehältern vorliegt. Zudem muss die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts angezeigt werde ? hierbei sollte detailliert dargelegt werden, welche Beträge offen stehen. . Ansonsten liegt eine unberechtigte Arbeitsverweigerung vor.
Gehaltsreduzierung
Oftmals versucht der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einer Reduzierung seines Gehaltes oder gar zu einem Gehaltsverzicht zu überreden. Hier ist äußerste Vorsicht geboten, da dies Auswirkungen auf die Höhe des Insolvenzgeldes und Arbeitslosengeldes haben kann. Auch eine Eigenkündigung muss gut überlegt sein, da der Arbeitnehmer im Hinblick auf das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit riskiert.
Insolvenz
Hat der Arbeitgeber schließlich Insolvenz angemeldet, bleibt das Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen, d.h. der Arbeitnehmer ist weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet. Auswirkungen hat die Insolvenz allerdings auf die Kündigungsfristen. Es gilt die einheitliche Kündigungsfrist gem. § 113 Abs. 1 S. 2 InsO die drei Monate beträgt, wenn nicht eine kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Frist gilt.
Bundesagentur für Arbeit
Wichtig im Fall der Insolvenz ist, sofort zur Bundesagentur für Arbeit zu gehen und Insolvenzgeld zu beantragen. Es gilt hier eine Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis. Da sich die Bearbeitung durch die Agentur für Arbeit hinziehen kann, ist es auch möglich einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zu beantragen. Insolvenzgeld wird grundsätzlich für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt.




Insolvenzgeld
Das Insolvenzgeld ist in §§ 183 ff SGB III geregelt und wird in der Höhe des in dem Insolvenzgeldzeitraums ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes gezahlt. Die steuerlichen Abzüge werden allerdings von der Bundesagentur für Arbeit nur unter Verwendung der Lohnsteuertabelle ermittelt. Dies hat zur Folge, dass das Nettoentgelt anhand der Pauschalbeträge der Lohnsteuertabelle ermittelt wird. Individuelle Freibeträge, wie sie beim Lohnsteuerjahresausgleich Berücksichtigung finden, kommen dagegen bei der Einkommensermittlung nicht zum Tragen. Festzuhalten bleibt, das dass Insolvenzgeld somit zumindest einen Teil der Lohneinbußen der Arbeitnehmer auffangen kann.

Weitere Infos zu diesem Fachartikel:

Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:



drucken  als PDF  an Freund senden  Concordia Lebensversicherung mit sehr gutem Rating (A+) Immobilie als Kapitalanlage: Investoren müssen mehr denn je zwischen Risiko und Rendite abwägen / Mi
Bereitgestellt von Benutzer: LifePR
Datum: 29.09.2011 - 09:36 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 490003
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:

seldorf


Telefon:

Kategorie:

Finanzen


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 114 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Insolvenz - Was Arbeitnehmer wissen sollten"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherung- AG (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Jubeln erlaubt! FIFA Frauen-WM 2011 ...

Am kommenden Sonntag geht es los! Wo die Welt zu Gast bei Freunden und in diesem Jahr endlich auch bei Freundinnen ist, wird bestimmt ausgiebig gefeiert. Da viele Erstrundenspiele der Fußballfrauen erst um 20:45 Uhr angesetzt sind, wird es bei den ...

Skifahren mit Sicherheit ...

Skifahren ist cool, macht Spaß und liegt voll im Trend! Die Stars des FIS World Cup faszinieren ein Millionenpublikum. Unvorstellbar, dass Maria Riesch oder Felix Neureuther ohne Sturzhelm an den Start gingen. Die meisten Hobby-Abfahrer und ungeüb ...

Auskunftsanspruchüber medizinische Leistungen ...

Ein gesetzlich Krankenversicherter hatte die für ihn zuständige KV um Auskunft gebeten, welche medizinischen Leistungen sie in den letzten vier Jahren seiner Mitgliedschaft abgerechnet habe. Die beklagte KV vertrat die Auffassung der Kläger könn ...

Alle Meldungen von ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherung- AG



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.289
Registriert Heute: 1
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 31


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.