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Urteilsspruch skurril / Zebrastreifen ist kein Reitstreifen für Zebras

ID: 482463

(ots) - Gilt für den Seitenstreifen an einer Straße ein
Parkverbot, ist auch auf einem angrenzenden Grünstreifen das Parken
nicht erlaubt. Das stellte das Amtsgericht Schmallenberg fest. Eine
Autofahrerin hatte auf einem Grünstreifen geparkt, obwohl dort ein
Halteverbotsschild mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "auch auf
dem Seitenstreifen" aufgestellt war. Sie wehrte sich gegen das
Knöllchen über 15 Euro, da der Grünstreifen kein Seitenstreifen sei:
Unter einem Seitenstreifen sei der unmittelbar neben der Fahrbahn
befindliche Teil der Strasse zu verstehen. Der Grünstreifen sei
dagegen neben der Straße und daher weder Verkehrsfläche noch
Seitenstreifen.

Wie der ADAC mitteilt, erschien das dem Gericht als Haarspalterei:
Für die Auslegung des "Seitenstreifens" sei nicht allein der strenge
Wortlaut, sondern der allgemeine Sprachgebrauch eines
durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers zugrunde zu legen. Denn
andernfalls - so das Gericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 2011
(Az: 6 OWi 2/11) - könnte man auch davon ausgehen, bei einem
Zebrastreifen handle es sich "um einen Reitstreifen für Säugetiere
der Gattung Equus und der Arten Equus grevyi, Equus zebra oder Equus
quagga, während der Zebrastreifen jedoch tatsächlich Fußgängern
Vorrang gewährt."

Der ADAC weist darauf hin, dass das Gericht bei der Auslegung der
Parkregeln zwar in der Sache Recht hat: Das Verbot, auf dem
Seitenstreifen zu Parken, erfasst auch das Parken auf dem
geschotterten Grünstreifen. Allerdings ist nicht bekannt, ob die
Betroffene über die ungewöhnliche Begründung des Gerichts schmunzeln
konnte. In jedem Fall hat das Gericht mit dieser Auslegung des
Begriffs Zebrastreifen juristisches Neuland betreten.



Pressekontakt:
ADAC Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Katharina Bauer




tel.: +49 (0)89 7676 2412
E-Mail: katharina.bauer(at)adac.de

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Datum: 19.09.2011 - 12:51 Uhr
Sprache: Deutsch
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