Auf die Größe kommt es an
(LifePR) - Der Betroffene hatte auf einem Parkplatz eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm verwendet. Dies hatte das Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von fünf Euro geahndet. Hiergegen wandte sich der Betroffenen mit seiner Rechtsbeschwerde - jedoch ohne Erfolg. ARAG Experten erklären, dass der Gesetzgeber die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe in der Weise definiert, dass sie Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen hat. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweise, um das leichtere Ablesen und eine bessere Kontrolle der Höchstparkdauer zu ermöglichen. Diesem Zweck wird die Verwendung einer Parkscheibe, welche um ein Vielfaches kleiner sei, nicht gerecht (OLG Brandenburg, Az.: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)).
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Datum: 10.08.2011 - 10:13 Uhr
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