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Spekulationenüber Michael Ballack

Zeitschrift wird für Persönlichkeitsrechtsverletzung gerügt

ID: 422960

(ots) - Die Zeitschrift VIEL SPASS erhielt eine öffentliche
Rüge für einen Bericht über den Fußball-Profi Michael Ballack. Die
Redaktion hatte unter der Überschrift "Ehe-Drama" spekuliert, ob
Ballack ein geheimes Doppel-Leben mit einer anderen Frau führe.
Berichtet wurde über seinen Auftritt für eine Hilfsorganisation.
Anlass für spekulative Fragen und Feststellungen gab der Redaktion
ein gemeinsames öffentliches Auftreten von Ballack mit einer als
"unbekannte Begleiterin" titulierten Repräsentantin dieser
Organisation. Der Beschwerde-ausschuss war der Ansicht, dass die
Redaktion die aufgestellten Behauptungen ("Ehe-Drama",
"Doppel-Leben") nicht belegen kann. Die nicht durch hinreichende
Tatsachen gestützte, moralisch abwertende Berichterstattung ist dazu
geeignet, die Persönlich-keitsrechte und die Ehre von Ballack, seiner
Frau sowie der betroffenen Mitarbeiterin der Hilfsorganisation zu
verletzen.

Persönlichkeitsrechte

Drei nicht-öffentliche Rügen erhielten BILD (Berlin) und
BILD-Online für drei Berichte über Straftaten, die ungepixelte Fotos
mutmaßlicher Täter enthielten. Das Gremium sah in keinem Fall ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der identifizierenden
Berichterstattung. In einem Fall hatte BILD-Online über die Vorwürfe
gegen einen Mann berichtet, der seine Tochter und zwei seiner
Stiefkinder missbraucht haben soll. Im zweiten Fall ging es bei
BILD-Online um eine Berichterstattung über eine junge Frau, die ihre
Mutter erschlagen haben soll. Im dritten Fall schilderten Bild
(Berlin) und BILD-Online die Entführung einer Vierjährigen in
Kleinmachnow. Das Gremium mahnte die Einhaltung von Ziffer 8 in
Verbindung mit Richtlinie 8.1 an. Die Identität eines Straftäters ist
grundsätzlich zu schützen. Nur in Ausnahmefällen darf die Identität
eines mutmaßlichen Täters in der Berichterstattung preisgegeben




werden. Dabei ist zwischen dem Informationsinteresse der
Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
abzuwägen. Der Beschwerdeausschuss erkannte keine der in Richtlinie
8.1 genannten Ausnahmen.

Richtlinie 8.1 - Nennung von Namen/Abbildungen (1) Bei der
Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und
Gerichtsverfahren (s. auch Ziffer 13 des Pressekodex) veröffentlicht
die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die
eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. Mit
Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen
besonderen Schutz. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der
Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können ein
Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen. (...)

(4) Die Nennung des vollständigen Namens und/oder die Abbildung
von Tatverdächtigen, die eines Kapitalverbrechens beschuldigt werden,
ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der
Verbrechensaufklärung liegt und Haftbefehl beantragt ist oder wenn
das Verbrechen unter den Augen der Öffentlichkeit begangen wird.

Trennung von Werbung und Redaktion

Wegen Verletzung des in Ziffer 7 Pressekodex festgehaltenen
Grundsatzes der klaren Trennung von Redaktion und Werbung wurden die
Zeitschrift PREMIUS sowie die RHEINISCHE POST und die BAYERISCHE
STAATSZEITUNG gerügt.

PREMIUS hatte unter der Überschrift 'Familienzeit mit viel Gefühl'
einen Beitrag über die Robinson-Ferienclubs veröffentlicht. Der
Artikel enthielt eine Vielzahl positiver Aussagen wie z. B.
"Glücklich, wer sich auf die Verwöhnexperten von Robinson freuen
darf" oder auch "... immer fühlt sich der Gast so willkommen und
umsorgt wie im Schoß einer großen Familie." Mit solchen
Formulierungen aus der Sprache der Werbung wurde die Grenze zwischen
einer Berichterstattung von öffentlichem Interesse und
Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 deutlich überschritten.

Richtlinie 7.2 - Schleichwerbung

Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre
Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht
die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung
liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein
begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der
Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte
Vorteile belohnt wird. Die Glaubwürdigkeit der Presse als
Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit
PR-Material.

Ebenfalls Schleichwerbung erkannte der Ausschuss in einem Artikel
unter dem Titel "Urlaub im Luxusbus". Die RHEINISCHE POST hatte darin
ohne erkennbaren aktuellen Anlass ausführlich und ausschließlich
lobend über ein Busunternehmen berichtet. Am Ende des Beitrages
wurden eine Telefonnummer und die Adresse einer Website
veröffentlicht, unter der ein Reisekatalog des Anbieters bestellt
werden kann. In derselben Ausgabe veröffentlichte die Zeitung eine
Werbeanzeige des Busunternehmens sowie ein Verlags-Gewinnspiel, das
sich auf die Anzeige bezog.

Gegen den Trennungsgrundsatz verstoßen hat auch die BAYERISCHE
STAATSZEITUNG. In einem Beitrag unter der Überschrift
"Maßgeschneiderte Lösung durch erfahrene Anwälte" stellte ein
Mitarbeiter einer Wirtschaftskanzlei seinen Arbeitgeber vor. Die
Veröffentlichung enthielt neben den Kontaktdaten der Kanzlei auch
eindeutig werbliche Aussagen wie "... erhalten unsere Mandanten
exzellente Rechtsberatung und Service auf höchstem Niveau", mit denen
ebenfalls die Grenze zur Schleichwerbung überschritten wurde.

Irreführung

Die Zeitschrift "Von Frau zu Frau" erhielt eine öffentliche Rüge
für die Abbildung eines Fotos in der Rubrik "Tiersprechstunde". Unter
der Bezeichnung "Facharzt" war ein namentlich genannter Arzt
abgebildet. Ein Leser konnte glaubhaft darlegen, dass der Arzt nicht
existiert und es sich bei dem Abgebildeten um ein Fotomodell handelt.
Der Ausschuss erkennt eine wahrheitswidrige Berichterstattung, die
die Ziffer 1 des Pressekodex verletzt.

Statistik

Insgesamt wurden in den zwei Beschwerdeausschüssen 90 Beschwerden
behandelt. Neben den fünf öffentlichen und drei nicht-öffentlichen
Rügen gab es 14 Missbilligungen und 27 Hinweise. In 35 Fällen wurden
die Beschwerden als unbegründet erachtet. In fünf Fällen wurde die
Beschwerde als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch
verzichtet. In einem Fall gab es mehrere Beschwerdeführer gegen eine
Publikation, die Maßnahme wird hier jedoch nur einmal gezählt.

Ansprechpartner für die Presse:

Edda Kremer und Arno Weyand, Tel. 030-367007-0



Pressekontakt:
Deutscher Presserat
Telefon: 030-367 00 7-0
Fax: 030-367 00 7-20
E-Mail: info(at)presserat.de

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Datum: 10.06.2011 - 13:50 Uhr
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