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Biergartensaison beginnt / Radfahrer sollten nicht zu tief in den Maßkrug schauen / ADAC: Auch Draht

ID: 397656

(ots) - Wer für den Biergartenbesuch oder den
Vatertagsausflug auf das Fahrrad umsteigt, hat damit noch keinen
Freifahrtschein in Sachen Alkoholkonsum. Der ADAC weist darauf hin,
dass auch Radfahrer sich bei einer Alkoholisierung ab 1,6 Promille
wegen einer Trunkenheitsfahrt strafbar machen. Kommt es durch den
Alkoholgenuss zu Ausfallerscheinungen wie etwa Fahren in
Schlangenlinien genügen schon geringere Werte.

Die Alkoholfahrt mit dem Rad führt nicht nur zu einer
empfindlichen Geldstrafe: Nach der Rechtsprechung (so zuletzt VG
Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. 3. 2011, Az.: 7 L 223/11) muss ab
1,6 Promille die Fahrerlaubnisbehörde zwingend eine
medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen. Der
Fahrerlaubnisinhaber muss dabei nachweisen, dass eine Alkoholfahrt
mit Kraftfahrzeugen nicht zu erwarten ist. Wird das Gutachten nicht
rechtzeitig vorgelegt, so muss die Führerscheinstelle davon ausgehen,
dass der Führerscheininhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen
ungeeignet ist und entzieht daher die Fahrerlaubnis.

Alkohol auf dem Drahtesel kann aber noch weitergehende Folgen
haben. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 8.
2. 2010, Az.: 11 C 09.2200) deutlich gemacht, dass auch die Teilnahme
am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt werden
kann, wenn dies für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer
erforderlich ist. Dann verliert man nicht nur seinen Führerschein,
sondern darf auch nicht mehr mit dem Fahrrad fahren!



Pressekontakt:

ADAC Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Maximilian Maurer

Tel.: +49(0)89 76 76 2632
E-Mail: maximilian.Maurer(at)adac.de



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Datum: 03.05.2011 - 10:47 Uhr
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