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Photovoltaiklieferant haftet nicht für Strompreishöhe

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(LifePR) - Das OLG wies laut ARAG in einem grundlegenden Urteil die Zahlungsklage eines Hauseigentümers ab. Der Kläger hatte sich auf dem Dach seines Hauses eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Allerdings wurde sie in den Jahren 2007 und 2008 in zwei Teilen geliefert. Da die so genannte Einspeisevergütung für den mit der Anlage produzierten Strom von Jahr zu Jahr geringer wird, erhielt der Kläger für den zweiten Teil der Anlage einen geringeren Kilowattpreis als für den ersten. Dies wollte der Kläger nicht akzeptieren, denn der Lieferant habe ihm zugesichert, dass er für die gesamte Anlage die höhere Vergütung bekomme. Nach Ansicht des Klägers haftet daher der Lieferant für die ihm die entgangene Vergütung, die er mit rund 10.000 Euro bezifferte. Die Saarbrücker Richter sahen dies anders und machten deutlich, dass eine Haftung nur für Mängel an der Anlage in Frage kommt. Diese funktionierte jedoch anstandslos, so dass es für die Forderung des Klägers keine Rechtsgrundlage gab (OLG Saarbrücken, Az.: 1 U 31/10).



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Datum: 30.03.2011 - 10:03 Uhr
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