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Anleger des CS Euroreal kommen weiterhin nicht an ihr Geld

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Anleger des CS Euroreal kommen weiterhin nicht an ihr Geld


(IINews) - Die Schließung des CS Euroreal kann von Gesetzes wegen maximal zwei Jahre dauern. Öffnet der Fonds nicht vorher wieder, läuft diese Frist für den CS Euroreal im Mai 2012 aus. Dann müsste der Fonds zwangsläufig entweder wieder geöffnet oder abgewickelt werden.

Der von der Schweizer Großbank Credit Suisse verwaltete CS Euroreal hat ein Volumen von etwa 6,1 Mrd. Euro. Derzeit bemüht sich das Fondsmanagement, die Liquidität durch Immobilienverkäufe zu erhöhen. Obwohl eine baldige Wiedereröffnung des Fonds angestrebt wird, sind die Anleger verunsichert, ob und wann sie an ihr Geld kommen.

Dabei könnten für die einzelnen Anleger durchaus Chancen bestehen, sich schadlos zu halten:
So kommen Schadensersatzansprüche gegen die Bank, die den Fonds vermittelt hat, in Betracht. Diese könnten sich ergeben, wenn die Bank nicht hinreichend über mögliche Risiken des Fonds aufgeklärt hat. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Bank die Anlage als sehr sicher oder risikolos angepriesen, dafür aber nicht auf die Möglichkeit des Wertverlustes für den Anleger oder die Schließung des Fonds hingewiesen hat. Eine Haftung der Bank könnte sich in diesen Fällen aus der Verletzung von Aufklärungspflichten ergeben. Zu beachten bleibt aber stets, dass das Bestehen eins Schadensersatzanspruches der Prüfung des Einzelfalles durch einen Rechtsanwalt bedarf darauf weisen GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com hin. Ratsam ist es, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert ist.

Daneben kann es sein, dass die Bank Rückvergütungen, die sie aufgrund der Fondsvermittlung erhielt (sog. "Kick-backs"), gegenüber dem Anleger verschwiegen hat. Ist dies der Fall, könnten dadurch Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen die Bank ausgelöst worden sein. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Auch hier gilt aber, dass sich das Bestehen eines Anspruches stets an der jeweiligen Situation des einzelnen Anlegers entscheidet und keinesfalls pauschal bejaht oder verneint werden kann.





Betroffene sollten sich zwecks Prüfung etwaiger Ansprüche in die Hände eines Rechtsanwaltes begeben, der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert ist.

Auch sollten sie schnell handeln, um nicht Gefahr zu laufen, dass etwaige Ansprüche verjähren. http://www.grprainer.com/CS-Euroreal.html

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Bereitgestellt von Benutzer: prmaximus
Datum: 21.01.2011 - 20:09 Uhr
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