Flugtickets und ihre Preise
(LifePR) - Ob zum X-Mas-Shopping nach New York oder zum Heiligabend in den Schoß der Familie - Weihnachtszeit ist Reisezeit! Verbraucher haben daher jetzt ein berechtigtes Interesse an transparenten Flugpreisen. Das letztendlich zu zahlende Entgelt für ein Flugticket besteht in den meisten Fällen nicht nur aus dem eigentlichen Flugpreis zzgl. den üblicherweise anfallenden Steuern und Gebühren, sondern - insbesondere bei den Billigfluganbietern - je nach Leistung auch aus sonstigen Kosten, Gebühren und Aufschlägen. Die Art und die Höhe dieser Zusatzkosten sind dabei je nach Fluggesellschaft unterschiedlich. Eine Vergleichbarkeit der zahlreichen Angebote kann laut ARAG Experten nur anhand des Endpreises erfolgen.
Zusammensetzung des Endpreises
Die bei einer Buchung anfallenden Steuern und Gebühren beinhalten z.B. Start- und Landegebühren, Treibstoff- und Sicherheitszuschlag, Fluggastabgabe, Luftsicherheitsgebühr, Passagier-Servicegebühr und Mehrwertsteuer. Ab 1. Januar 2011 soll zusätzlich eine neue Steuer, die Luftverkehrsabgabe, auf alle Flüge, die von deutschen Flughäfen abgehen, erhoben werden. Die Steuer soll für Kurzstreckenflüge 8,- Euro, für Mittelstreckenflüge 25,- Euro und für Langstreckenflüge 45,- Euro betragen. Die Luftverkehrsabgabe wird bereits jetzt im Voraus auf alle Vorgänge erhoben, welche zu einem Abflug ab dem 01.01.2011 berechtigen. Manche Fluggesellschaften berechnen zusätzliche Kosten und Gebühren z.B. für aufzugebendes Gepäck, telefonische Buchung, Sitzplatzreservierung, Speed-Boarding (das bevorzugte Einsteigen in ein Flugzeug), Online-Check-in, Kerosinzuschlag und Kreditkartenzahlung. Was die Bezahlung des Ticketpreises betrifft, müssen die Fluggesellschaften ihren Kunden eine kostenfreie Buchung von Flügen ermöglichen. Es ist nicht zulässig, zusätzliche Gebühren für eine bestimmte Zahlungsweise (z.B. Kreditkarte) zu erheben, wenn die Entrichtung des Ticketpreises nicht durch mindestens eine gängige und mit zumutbarem Aufwand verbundene kostenlose Zahlweise (z.B. Bankeinzug/Lastschrift) ermöglicht wird (BGH, Az.: Xa ZR 68/09).
Rückerstattung
Ist der Reisende verhindert, den gebuchten Flug anzutreten und gibt es nicht die Möglichkeit einer Umbuchung oder einer Übertragung des Tickets auf eine andere Person, was mit unterschiedlich hohen Gebühren verbunden ist, kann er auch vom Vertrag zurücktreten (Stornierung). Es besteht aufgrund der Stornierung zwar kein Anspruch mehr auf den vereinbarten Flugpreis, jedoch kann eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr oder Stornokosten) verlangt werden. Für den Fall einer Stornierung durch den Kunden wird vertraglich gewöhnlich ein Vomhundertsatz des Reise- oder Flugpreises als Entschädigung festgesetzt. Dabei kann die als Entschädigung zu entrichtende Stornogebühr je näher der vereinbarte Reisetermin rückt bis auf 100 Prozent steigen. Dies betrifft jedoch nur den reinen Flugpreis und nicht die im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren, erläutern ARAG Experten. Diese müssen komplett zurückgezahlt werden! Steuern und Gebühren fallen nämlich nur an, wenn der Passagier auch tatsächlich fliegt. Eine Umgehung dieser Rückzahlungspflicht mit dem Argument, eine Stornierung sei nicht möglich, ist nicht rechtens. Einige Fluggesellschaften zahlen Steuern und Gebühren auch nicht automatisch zurück, sondern erst nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Kunden. Auch die ausdrücklich auf den Gesamtflugpreis aufgeschlagenen Kerosin- und Gepäckgebührenzuschläge sind nach herrschender Ansicht bei einer Stornierung zurück zu zahlen.
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Datum: 14.12.2010 - 09:54 Uhr
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