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Erst die Arbeit, dann das Vergnügen / Freizeit ist nicht immer Privatsache - Fehlverhalten kann Kons

ID: 306757


(ots) -
Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps - so sagt der Volksmund.
Doch von wegen: In der Realität verschwimmen die Grenzen zwischen
Privatem und Berufsleben. Aktivitäten in der Freizeit haben manchmal
unerwartete Konsequenzen am Arbeitsplatz. In welchen Fällen brisante
Hobbys oder private Fehltritte rechtliche Auswirkungen auf das
Arbeitsverhältnis haben können und was der Chef hingegen dulden muss,
das erklären die Experten der Advocard Rechtsschutzversicherung.

Sex ...: Ein Bild sagt mehr als tausend Worte

Was die schönste Nebensache der Welt betrifft, sind die Vorlieben
bekanntlich verschieden: So hatte sich eine Angestellte gemeinsam mit
ihrem Freund in einem Erotik-Magazin freizügig ablichten lassen. Das
passte ihrem Arbeitgeber gar nicht. Gemeinsam mit dem Betriebsrat
studierte er die entsprechenden Fotos und kündigte der jungen Frau
daraufhin außerordentlich. Vor Gericht hielt die Kündigung jedoch
nicht stand. Denn durch die veröffentlichten Fotos wurden weder die
Dienstpflichten im Arbeitsverhältnis erheblich vernachlässigt, noch
das Vertrauen des Arbeitgebers in die Eignung des Angestellten schwer
erschüttert.

... drugs: Alkohol ist keine Lösung

Wer in seiner Freizeit mal "Einen über den Durst" trinkt, hat
nicht mit Konsequenzen im Job zu rechnen. Wer wegen Trunkenheit im
Straßenverkehr seinen Führerschein abgeben muss, der fährt künftig
mit dem Fahrrad zur Arbeit. Doch den Job behält er. "Anders sieht es
dann aus, wenn der Führerschein für die Arbeit zwingend benötigt
wird. Beispielsweise bei Außendienstmitarbeitern oder Busfahrern ist
der Führerscheinverlust ein Kündigungsgrund", erklärt Anja-Mareen
Decker, Leiterin der Rechtsabteilung der Advocard. Auch während der
Arbeit oder einer Dienstreise sollte man sicherheitshalber immer auf




Alkoholkonsum verzichten, denn auch hier gilt, dass dies
möglicherweise einen Kündigungsgrund darstellen kann.

... and Rock'n'Roll: Bis das der Tod euch scheidet

Nicht jeder Mitarbeiter ist lammfromm in seinem Privatleben. Auch
nicht, wenn sein Arbeitgeber die Kirche ist. So hatte sich der
Organist und Chorleiter einer katholischen Gemeinde von seiner
Ehefrau getrennt und ein zweites Mal geheiratet. Auch wenn in
Deutschland inzwischen jede dritte Ehe geschieden wird, ließ sich
dieses Verhalten nach Ansicht des Arbeitgebers nicht mit der Mission
der Katholischen Kirche vereinbaren: Der Mann wurde entlassen. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte widersprach der Kündigung.
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wiege in diesem
Fall schwerer als ein möglicher Glaubwürdigkeitsverlust der Kirche.

Freizeit bis der Arzt kommt

Egal wie man seine Freizeit verbringt - letztendlich ist sie immer
zu kurz. Doch wer seine Freizeit künstlich verlängert, kann auch
Probleme mit dem Chef bekommen. So kann der Arbeitgeber bei häufigem
Zuspätkommen fristlos kündigen - allerdings nicht ohne bereits zuvor
eine Abmahnung wegen dem Vergehen ausgesprochen zu haben. Anja-Mareen
Decker ergänzt: "Auch Krankfeiern ist kein Kavaliersdelikt: Eine
erschlichene Krankmeldung stellt gemäß § 626 BGB einen fristlosen
Kündigungsgrund dar." Dann gibt es zumindest Freizeit ohne Ende. Und
das sogar ohne mögliche Konsequenzen im Job.



Pressekontakt:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1279
sonja.frahm(at)advocard.deb.fuchs(at)serviceplan.com

Serviceplan Public Relations
Bernhard Fuchs
Haus der Kommunikation
80250 München
Tel.: +49 89/2050 4158

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Datum: 01.12.2010 - 09:23 Uhr
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