Zu krank zum Arbeiten: Chef sofort informieren / R+V-Infocenter: Gesetz schreibt unverzügliche Meldu
(ots) - Beim Aufwachen stechende Kopfschmerzen, hohes
Fieber und eine triefende Nase: In der kalten Jahreszeit ist die
Ansteckungsgefahr am größten - und damit auch die Zahl der
Krankmeldungen. Doch wer morgens zunächst im Bett bleibt und seinen
Arbeitgeber erst Stunden später informiert, riskiert eine Abmahnung.
"Laut Gesetz müssen Arbeitnehmer ihre Krankheit 'unverzüglich'
melden. Am besten ist es, schon vor dem normalen Arbeitsbeginn
Bescheid zu sagen", rät Axel Döhr, Rechtsexperte beim Infocenter der
R+V Versicherung.
Zwar ist die Uhrzeit, wann man sich krankmelden muss, im
Entgeltfortzahlungsgesetz nicht genau aufgeführt, da dies von der Art
der Tätigkeit abhängt. Fest steht aber, dass der Anruf beim Chef oder
die Email an die Personalabteilung nicht hinausgezögert werden darf.
"Nur so hat das Unternehmen die Chance, auf den Ausfall zu
reagieren", erklärt R+V-Experte Döhr. Konkret bedeutet das: Wer
normalerweise um 9 Uhr anfängt zu arbeiten, sollte bis dahin auch
seinen Arbeitgeber informieren - und sich erst danach wieder ins Bett
legen oder zum Arzt gehen. Außerdem ist es für den Arbeitgeber
wichtig zu wissen, wie lange man voraussichtlich ausfällt.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage - wobei
Samstag, Sonntag und Feiertage mitzählen - muss dem Unternehmen am
darauffolgenden Arbeitstag ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
Vorsicht: Diese Vorlagepflicht gilt bei manchen Unternehmen bereits
ab dem ersten Tag. Das klärt ein Blick in den Arbeitsvertrag, die
Betriebsvereinbarung oder den Tarifvertrag.
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Datum: 27.10.2010 - 12:33 Uhr
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