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Urteil zum "Bierbike" / Rollende Theken gehören nicht auf die Straße

ID: 271956

(ots) - Für die Nutzung eines sogenannten "Party- oder
Bierbikes" auf öffentlichen Straßen ist eine Sondernutzungserlaubnis
erforderlich. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil
vom 6. Oktober 2010 (Az.: 16 K 6710/09 und 16 K 8009/09) entschieden.
In dem vom ADAC geschilderten Fall hatten die Kläger - zwei
Bike-Betreiber - gegen ein Verbot durch die Stadt Düsseldorf geklagt.
Ihnen war die Benutzung eines solchen Gefährts auf öffentlichen
Verkehrsflächen untersagt worden.

Nach Ansicht des Gerichts erkennt man bereits am äußeren
Erscheinungsbild eines Partybikes, dass es weniger der Fortbewegung
im Straßenverkehr dient, als vielmehr dem geselligen Feiern mit Musik
und Getränken. Bei den Partybikes handelt es sich um eine
Konstruktion, die fünf Meter lang, 2,25 Meter breit und 2,70 Meter
hoch ist. Bis zu 16 Menschen sitzen sich gegenüber und treten in die
Pedale. Ein Fahrer lenkt und bremst. Die Bikes sind mit einer
Bierzapf- und Soundanlage ausgestattet.

Das Gericht hat die Einschätzung der Stadt Düsseldorf bestätigt,
die sich darauf berufen hat, dass die erforderliche
Sondernutzungserlaubnis fehle. Die Nutzung des Partybikes geht im
vorliegenden Fall über den Gemeingebrauch hinaus. Das Partybike wird
vom Betreiber auf öffentlichen Straßen nicht überwiegend zu
Verkehrszwecken eingesetzt, sondern hauptsächlich gewerblich zu
verkehrsfremden Zwecken - nämlich dem geselligen Feiern mit Musik und
Getränken.

Der ADAC hält die Entscheidung des Gerichts schon deshalb für
gerechtfertigt, weil Alkoholkonsum und die Teilnahme am
Straßenverkehr nicht zusammenpassen. Die juristischen Probleme die
dadurch entstehen, dass die Mitfahrenden aufgrund des Alkoholgenusses
eigentlich nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, sind
strafrechtlich- und führerscheinrechtlich noch nicht abschließend




geklärt.



Pressekontakt:

ADAC-Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Redaktion Recht
Maximilian Maurer, CvD

Tel.: +49(0)89 76 76 2632
Email: maximilian.maurer(at)adac.de

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Datum: 08.10.2010 - 12:32 Uhr
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