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Haftpflichtversicherung: Grundlagen zur Haftung

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Noch immer verfügt jeder dritte Haushalt in Deutschland nichtüber den Schutz der Haftpflichtversicherung.


(IINews) - Vor 4.000 Jahren bereits wurde im Codex Hamurabi geregelt, wie zu verfahren ist, wenn jemand einem Dritten einen Schaden zufügt. So stand in der Keilschrift geschrieben: "Wenn ein Baumeister ein Haus baut für einen Mann und macht seine Konstruktion nicht so stark, sodass es einstürzt und verursacht den Tod des Bauherrn, dieser Baumeister soll getötet werden."

Das ist natürlich eine alte Form der Haftung, die in der heutigen Gesellschaft so nicht mehr umgesetzt wird. Schließlich regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) das Haftungsrecht und die daraus resultierenden Haftungsansprüche. Daher zählt die Haftpflichtversicherung zu den wichtigsten Versicherungen in Deutschland, denn sie schützt den Versicherungsnehmer oder seine Familie vor Schadensersatzforderungen und wehrt auch unberechtigte Forderungen ab.

Informationen zur Haftpflichtversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/haftpflichtversicherung.html

Für einen Haftpflichtfall gilt in der Regel der Inhalt des §823 BGB: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Fährt ein Radfahrer mit überhöhter Geschwindigkeit in einer Fußgängerzone einen Fußgänger um und dieser verletzt sich beim Sturz schwer, so hat der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Radfahrer. Nach dem Haftungsrecht müssen fünf Voraussetzungen erfüllt sein, um den Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

- Der Schädiger muss schuldhaft gehandelt haben: Die überhöhte Geschwindigkeit auf dem Fahrrad ermöglichte kein Ausweichmanöver
- Er muss ein Rechtsgut verletzt haben: Die Gesundheit des Fußgängers
- Dieses muss widerrechtlich geschehen sein: Das Radfahren in der Fußgängerzone
- Zwischen der schädigen Handlung und dem eingetretenen Schaden muss ein Zusammenhang bestehen: Der Rempler mit dem Fahrrad führte zum Sturz




- Der Schädiger muss deliktfähig sein: Ein Erwachsener ist in der Regel deliktfähig. Auch Minderjährige können beschränkt deliktfähig sein, wenn sie die Folgen ihrer Handlung hätten erkennen müssen

Schadensersatzansprüche wie im Beispiel können sich schnell summieren, ohne entsprechenden Schutz der Haftpflichtversicherung ist man gezwungen, dem Opfer wohlmöglich lebenslang aus eigener Kraft Schadensersatz zu leisten.


Bildquelle: P. Kirchhoff, www.pixelio.de

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Datum: 08.10.2010 - 08:31 Uhr
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