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Urteil / Autoversicherung darf ohne Zustimmung des Versicherten zahlen

ID: 266080

(ots) - Wer in einen Unfall verwickelt wird, hat kein
Recht, der eigenen Versicherung zu verbieten, Schadensansprüche der
Gegenseite zu regulieren. Laut ADAC kann der Versicherungsnehmer eine
Regulierung nur dann verhindern, wenn es sich offensichtlich um
unbegründete Ansprüche handelt, die leicht nachweisbar und ohne
Weiteres abzuwehren sind.

In einem Fall des Amtsgericht München (Az.: 343 C 27107/09) klagte
ein Autofahrer gegen seine Versicherung, weil diese eine
Schadenregulierung ohne seine Zustimmung vorgenommen hatte. Als Folge
davon sollte der Kläger von seiner Haftpflichtversicherung in eine
höhere Beitragsklasse eingestuft werden.

In dem Fall wollte der Kläger aus einer Tiefgarage fahren ohne zu
bezahlen. Deshalb bat er seinen an der Schranke wartenden Vordermann,
sich an ihn hängen zu dürfen, um so die fällige Parkgebühr zu sparen.
Der lehnte diese Bitte jedoch ab. Trotzdem fuhr der Kläger dicht an
den Pkw des Vordermannes heran, um in einem Zug noch durch die
Schranke zu kommen. Als dieser kurz nach Passieren des Schlagbaums
abbremste, fuhr er auf.

Trotz Widerspruch des Klägers zahlte die Versicherung den
entstanden Schaden des Vordermanns.

In seiner Begründung hob das Gericht hervor, dass der Kläger einen
zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hätte. Somit war der
Ausgang des Schadenersatzprozesses ungewiss. Außerdem habe die
Versicherung einen Ermessensspielraum, welchen sie pflichtgemäß
ausgeübt habe.

In einem ähnlichen Prozess entschied das AG Düsseldorf (Az.: 48 C
7891/08) ebenfalls gegen den Kläger. Der ADAC rät: Einwände gegen
vermeintlich ungerechtfertigte Schadensersatzansprüche sollten
zeitnah und konkret mit der eigenen Schadenmeldung mitgeteilt werden.
So können Streitigkeiten nach erfolgter Regulierung am leichtesten




vermieden werden.



Pressekontakt:

ADAC-Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Jennifer Kallweit

Tel.: +49(0)89 76 76 2899
Email: jennifer.cathrin.kallweit(at)adac.de

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Datum: 29.09.2010 - 11:07 Uhr
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