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Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit aus subjektiver und objektiver Sicht

ID: 261874

Kommt es zur Ehescheidung, stellt eine der Parteien häufig einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1573 I BGB. Er wird aufgrund der Bestimmungen der §§ 1574 I, II BGB nur dann gewährt, wenn der Antragsteller seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt. Die Münchener Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner informiert über die subjektiven und objektiven Anforderungen, aufgrund derer beurteilt wird, ob der antragstellende Ehegatte die nacheheliche Erwerbsobliegenheit erfüllt.

(IINews) - Erfüllung der Erwerbsobliegenheit aus subjektiver Perspektive
Aus § 1574 I S. 1 BGB folgt, dass der Unterhalt Begehrende die Umstände darzulegen und zu beweisen hat, die zu seiner Unterhaltsbedürftigkeit führen. Dementsprechend sind von ihm alle Maßnahmen, die er zur Suche und Aufnahme zumutbarer Arbeit unternommen hat, nachweislich zu belegen.

Die gerichtliche Beurteilung dieser Maßnahmen erfolgt anhand folgender Kriterien:

Eigenbemühung
Begehrt ein Ehegatte nachehelichen Unterhalt, ist er dazu verpflichtet, sich selbst darum zu bemühen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die geeignet ist, seine Unterhaltsbedürftigkeit zu beenden. Nach ständiger Rechtsprechung wird von ihm nicht nur erwartet, dass er sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit meldet, sondern sich zudem durch eine aktive Stellensuche selbst bemüht, einen Arbeitsplatz zu finden. Ein Wohnortwechsel ist ihm, wie auch die Aufnahme einer anderen beruflichen Tätigkeit, in diesem Kontext zumutbar.

Häufigkeit
Der Unterhalt Begehrende ist zur kontinuierlichen Bemühung um einen Arbeitsplatz verpflichtet. Aus Gesichtspunkten der Zumutbarkeit beschränkt die Rechtsprechung die Relevanz dieses subjektiven Merkmals der Erwerbsobliegenheit. War das Ausmaß des bisherigen Engagements angemessen, fand der fragliche Ehegatte jedoch keine Arbeit, gilt die Erwerbsobliegenheit dennoch als erfüllt.

Ernsthafte Bewerbungen
Dem Antragsteller obliegt es, ehrlich und ernsthaft nach Arbeit zu suchen. Daher haben seine Bewerbungen in angemessener äußerer Form zu erfolgen. Weiterhin soll die angestrebte Tätigkeit der Ausbildung oder aber der derzeit ausgeübten Arbeit des Antragstellers entsprechen.

Bereitschaft zum Ortswechsel
Zur Beendigung der Unterhaltsbedürftigkeit und Erfüllung der Obliegenheit zum nachehelichen Erwerb ist der Unterhalt Begehrende aufgefordert, nicht nur am derzeitigen Wohnort nach einem Arbeitsplatz zu suchen, sondern ebenso in Gebieten mit besserer Arbeitsmarktlage.





Die Erwerbsobliegenheit aus objektiver Perspektive
Als Korrektiv der rein subjektiven Anforderungen wurde vom Bundesgerichtshof die realistische Chance des Unterhalt Begehrenden auf Beschäftigung eingeführt. Sie hält den Unterhaltsanspruch des Antragsstellers dann aufrecht, wenn objektiv nicht zu erwarten ist, dass er bei fortgesetzter Stellensuche eine Erwerbstätigkeit finden wird.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Fall eine objektiv vorgenommene Einschätzung der Arbeitsmarktchancen des antragstellenden Ehegatten. Sie kann beispielsweise anhand der Erkenntnisse der Agentur für Arbeit erfolgen. Ein relevantes Indiz ist ferner die langanhaltende, erfolglose Arbeitssuche des Unterhalt begehrenden Ehegatten.

Führt die umfassende Einzelfallanalyse zu der Erkenntnis, dass der Antragsteller unter realistischen Bedingungen keine Erwerbtätigkeit mehr erhalten wird, bzw. eine solche auf gänzlich unrealistischen oder theoretischen Bedingungen basieren würde, gelten seine Erwerbsobliegenheit als erfüllt und der Unterhaltsanspruch als berechtigt.

Sofern der Unterhalt begehrende Ehegatte den Bedingungen der Erwerbsobliegenheit gemäß § 1574 I BGB aus subjektiver oder objektiver Hinsicht genügt, folgt die Berechtigung seines Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt aus § 1573 I BGB.

Als Experten für deutsches Familienrecht unterstützen die Anwälte der Münchener Kanzlei Dittenheber & Werner alle Mandanten effektiv und engagiert dabei, ihre rechtlichen Interessen durchzusetzen. Informationen und Ratschläge zu allen Bereichen des deutschen Familienrechts stellen sie jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt
Dittenheber & Werner Rechtsanwälte
Anwaltskanzlei
Ansprechpartner: Günther Werner
Pettenkoferstraße 44
80336 München
Tel.: 0 89 - 54 34 48 30
Fax: 0 89 - 54 34 48 33
E:Mail: kanzlei(at)fragwerner.de
Homepage: www.fragwerner.de

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Datum: 22.09.2010 - 10:24 Uhr
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