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Erbschaftsteuer: Keine Befreiung bei zwangsweiser Veräußerung einer Arztpraxis

ID: 260129

Die Steuerberatungsgesellschaft Cawimed informiert: Hinsichtlich der Erbschaftssteuer müssen Ärzte einige Regeln beachten, wenn sie eine Steuerbefreiung durch Schenkung nutzen wollen.


(IINews) - Die Übergabe einer Arztpraxis durch Schenkung oder Erbschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise erbschaftsteuerfrei. Diese Befreiung von der Erbschaftssteuer ist jedoch unter anderem daran gekoppelt, dass der Erwerber die Arztpraxis für mindestens fünf Jahre weiterführt. Rainer Neuhaus, Steuerberater bei Cawimed in Bremen, kennt aus dem Berufsalltag die Problematik, die sich hierbei für Eigentümer einer Arztpraxis ergeben. Eine Fortführung, so Neuhaus, ist bei der Erbschaft einer Arztpraxis nämlich sehr häufig aus rechtlichen Gründen gar nicht möglich, beispielsweise dann, wenn der Erwerber kein Berufsangehöriger (also Arzt) ist.

In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen auch dann verlorengehen, wenn die Praxis aus rechtlichen Gründen nicht fortgeführt werden darf und aus diesen Gründen veräußert werden muss. Das Oberste Deutsche Steuergericht hat nun diese Frage bejaht. Demnach kommt es für den Verlust der erbschaftsteuerlichen Vorteile nicht darauf an, ob die Veräußerung des betrieblichen Vermögens (die Arztpraxis) freiwillig oder zwangsweise erfolgt.

Eine umfassende steuerliche und rechtliche Beratung vor Schenkung oder Veräußerung einer Arztpraxis ist für den Eigentümer in jedem Falle anzuraten, um hier Steuervorteile sinnvoll auszuschöpfen, rät Rainer Neuhaus.

Die Steuerberatungsgesellschaft Cawimed in Bremen hat sich auf die Anforderungen von Ärzten, Apothekern und Heilberuflern spezialisiert und bietet durch ein branchenerfahrenes Team umfassende Beratung hinsichtlich Steuerberatung, Finanzbuchhaltung, Unternehmensberatung und Praxismanagement.



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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Cawimed wurde von den Geschäftsführern Rainer Neuhaus und Günter Kubick als Steuerberatungsgesellschaft speziell für Ärzte, Apotheker und Angehörige der Heilberufe gegründet. Die Kompetenzen der Gesellschaft liegen hier in ganzheitlichen Beratungsleistungen, die steuerliche und betriebswirtschaftliche Dienstleistungen umfassen. Das Leistungsspektrum bietet neben Steuerberatung, Lohn- und Finanzbuchhaltung auch eine eingehende Analyse der Praxissituation, konkrete Maßnahmenplanung sowie Kontrollfunktionen an. Beide Geschäftsführer, Rainer Neuhaus als Steuerberater und Diplom Betriebswirt, Günter Kubick als Steuerberater sowie die angestellten Steuerberater, können auf eine langjährige Berufserfahrung und profunde Branchenkenntnisse zurückgreifen.
Die Cawimed versteht sich auch als Lotse für Ihre Mandanten. Durch Kooperationen mit Medizin- und Apothekenrechtlern, Niederlassungsberatern und Personalexperten können, wenn gewünscht, vielfältige Dienstleistungen außerhalb der klassischen Steuerberatung „aus einer Hand“ angeboten werden.



Leseranfragen:

CAWIMED GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Ansprechpartner: Rainer Neuhaus
Hutfilterstr. 2/4
28195 Bremen
Tel.: 0421/1 75 65-0
Fax.: 0421/1 75 65-55
r.neuhaus(at)cawimed.de
http://www.cawimed.de



PresseKontakt / Agentur:

CAWIMED GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Ansprechpartner: Rainer Neuhaus
Hutfilterstr. 2/4
28195 Bremen
Tel.: 0421/1 75 65-0
Fax.: 0421/1 75 65-55
r.neuhaus(at)cawimed.de
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Bereitgestellt von Benutzer: Cawimed
Datum: 19.09.2010 - 12:45 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Rainer Neuhaus
Stadt:

Bremen


Telefon: 0421/1 75 65-0

Kategorie:

Finanzen


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