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Kassendifferenzen kein Vermögensdelikt aber kündigungsrelevante Schlechtleistung

ID: 239668


(IINews) - Dortmund, 09. August 2010*****Kassendifferenzen können kündigungsrelevante Schlechtleistung sein. Das hat das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 24.02.2010, 6 Sa 399/09) entschieden, das über die ordentliche Kündigung einer Kassiererin, bei der es wiederholt zu erheblichen Kassendifferenzen zwischen fünf und knapp 90 Euro (sowohl im Plus- als auch im Minusbereich) gekommen war, zu urteilen hatte. Bei den Kassendifferenzen handele es sich nach Auffassung des Gerichts um steuerbares Verhalten der Klägerin. Es sei deshalb über eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Schlechtleistung zu entscheiden und nicht wegen eines Vermögensdelikt.

Im vorliegenden Fall hat das LAG anerkannt, dass auf Pflichtverletzungen beruhende Schlechtleistungen grundsätzlich geeignet seien, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Rechtsanwalt Oliver K.-F. Klug, Geschäftsführer des Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Westfalen-Mitte e.V. (AGAD), weist darauf hin, dass bei verhaltensbedingten Kündigungen immer geprüft werden sollte, ob die Vertragsverletzungen letztlich dem Bereich der Arbeitsqualität zugeordnet werden können. "Dann handelt es sich um Schlechtleistungen, bei denen die Arbeitsqualität über einen längeren Zeitraum beobachtet und dokumentiert werden muss", erklärt Rechtsanwalt Klug.

Anschließend müsse die Arbeitsleistung ins Verhältnis der durchschnittlichen Arbeitsleistung vergleichbarer Mitarbeiter gesetzt werden. Unterschreite die Leistung eines Arbeitnehmers die Durchschnittsleistung um mindestens 1/3, kann nach einer einschlägigen Abmahnung, in der auch der zu erreichende Durchschnittswert genannt werden muss, eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. "Die Anforderungen an die Sachverhaltsarbeit des Arbeitgebers und seines Prozessvertreters werden immer strenger. Bei Schlechtleistungen, die schließlich zu einer Kündigung führen könnten, sollten Unternehmen unbedingt die Hilfe eines Arbeitsrechtlers in Anspruch nehmen", rät der AGAD-Geschäftsführer.





Der Arbeitgeber hatte es in diesem Fall aber versäumt, vorzutragen, dass und in welcher Höhe die Quote der Kassendifferenzen der Klägerin über der vergleichbarer Kassiererinnen lag. Der Arbeitgeber hat überhaupt keine durchschnittliche Beanstandungsquote vorgetragen.

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Der Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Westfalen-Mitte e.V. (AGAD) betreut zur Zeit ca. 300 Unternehmen mit etwa 20.000 Arbeitnehmern aus den Zuständigkeitsbereichen der Indus­trie- und Handelskammern Arnsberg, Bochum, Dortmund und Hagen sowie dem Standort Castrop-Rauxel.

Der AGAD berät und unterstützt seine Mitgliedsfirmen in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen, stellt seinen Mitgliedern für die tägliche Praxis arbeitsrechtliche Verträge zur Verfügung, die stets auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung sind, gewährt ihnen Rechtsbeistand bei Erstat­tungsansprüchen des Arbeitsamtes, den Verfahren beim Integrationsamt und in Einigungsstellen und ver­tritt sie vor den Arbeits- und Sozialgerichten. Jedes Jahr führen die Rechtsanwälte der AGAD rund 300 Prozesse für die Mitglieder. Darüber hinaus führt der AGAD Tarifverhandlungen für die Mitglieder der Tarif­fachgruppe und unterstützt seine Mitglieder beim Abschluss von Firmentarifverträgen.



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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 09.08.2010 - 10:47 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Dr. Oliver K.-F. Klug
Stadt:

Dortmund


Telefon: 02 31 43 37 01

Kategorie:

Finanzen


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