Impressumspflicht: Optionen zum Schutz der privaten Adresse für Selbstständige
(IINews) -
Wer eine Website geschäftlich betreibt, muss verschiedene Informationspflichten beachten. Neben der Anbieterkennzeichnung können je nach Angebot Angaben zum Datenschutz, zu Cookies und anderen Technologien, zu Verbraucherrechten oder zu besonderen gesetzlichen Vorgaben hinzukommen. Das Ziel dahinter ist, digitale Angebote nachvollziehbarer zu machen: Nutzer sollen erkennen können, wer für eine Website verantwortlich ist und unter welchen Bedingungen ein Angebot bereitgestellt wird. Für Selbstständige, die ihre Tätigkeit vom himischen Schreibtisch aus ausüben, entsteht daraus allerdings ein konkretes Problem.
Wo berufliche und private Sphäre an derselben Adresse zusammenfallen, kann die gesetzlich erforderliche Anbieteranschrift zur öffentlich einsehbaren Wohnadresse werden..
Woran Verbraucher seriöse Onlineangebote erkennen
Aus Verbrauchersicht sind solche Angaben zunächst ein Vorteil. Ein Impressum zeigt, wer hinter einer Website steht und unter welcher Anschrift der Anbieter erreichbar ist. Bei einem Onlineshop kommen etwa Informationen zu Preisen, Lieferbedingungen und Widerrufsrechten hinzu. Eine Datenschutzerklärung gibt Auskunft darüber, wer personenbezogene Daten verarbeitet und zu welchem Zweck. Bei bestimmten Berufen oder Dienstleistungen können Register-, Kammer- oder Aufsichtsangaben hinzukommen.
Bei regulierten Angeboten lässt sich die rechtliche Einordnung teilweise noch konkreter überprüfen. Bei erlaubten Glücksspielangeboten imOnline Casinoetwa führt die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder eine amtliche Whitelist. Für erlaubte Anbieter, wie beispielsweise Novoline, sind außerdem Angaben zur Erlaubnis und zur zuständigen Behörde vorgesehen. Auch bei Finanzdienstleistungen oder reglementierten Berufen können Erlaubnisse, Registereinträge oder zuständige Aufsichtsstellen zusätzliche Orientierung bieten.
Für Verbraucher entsteht dadurch ein nachvollziehbares Bild des Anbieters.
Was die Impressumspflicht tatsächlich verlangt
In Deutschland bildet§ 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes die zentrale Grundlage für die Anbieterkennzeichnung. Bei geschäftsmäßigen digitalen Diensten müssen unter anderem der Name und die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar angegeben werden. Je nach Rechtsform und Tätigkeit kommen weitere Angaben hinzu.
Entscheidend ist die Formulierung:
„Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist“.
Das Gesetz verlangt also nicht pauschal die private Wohnadresse. Bei einem Freelancer oder Freiberufler, der ausschließlich von seiner Wohnung aus arbeitet und keinen anderen Geschäftssitz unterhält, kann die Wohnadresse allerdings die maßgebliche Niederlassungsanschrift sein.
Wer dagegenüber einen geeigneten separaten Geschäftssitz verfügt, kann grundsätzlich dessen Anschrift angeben. Damit entsteht die Möglichkeit, die geschäftliche Erreichbarkeit von der privaten Wohnadresse zu trennen.
Warum die vollständige Anschrift wichtig ist
Die Anschrift soll nicht lediglich eine zusätzliche Kontaktmöglichkeit schaffen. Verbraucher und andere Betroffene sollen nachvollziehen können, mit wem sie es zu tun haben und wo der Anbieter erreichbar ist. Deshalb muss die angegebene Adresse eine tatsächliche Zustellung ermöglichen.
Die IHK weist darauf hin, dass eine vollständige Postanschrift erforderlich ist. Ein Postfach genügt nicht. Auch eine E-Mail-Adresse ersetzt die postalische Anschrift nicht. Diese Vorgabe erklärt zugleich, warum nicht jede sogenannte Geschäftsadresse automatisch als Lösung für Homeoffice-Selbstständige geeignet ist. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse an dem angegebenen Standort.
Für viele Selbstständige ist ein separates Büro wirtschaftlich oder organisatorisch gar nicht notwendig. Texter, Designer, Programmierer, Berater oder andere Dienstleister können ihre Arbeit vollständig von zu Hause aus erledigen. Die Wohnung wird dadurch zum tatsächlichen beruflichen Standort. Genau hier kollidieren zwei berechtigte Interessen. Verbraucher sollen einen Anbieter identifizieren und erreichen können. Die selbstständige Person möchte dagegen möglicherweise verhindern, dass ihre Wohnadresse öffentlich mit ihrer beruflichen Tätigkeit verknüpftwird.
Die Impressumspflicht verschwindet durch diesen Interessenkonflikt nicht. Stattdessen stellt sich die praktische Frage, ob eine andere geeignete Geschäftsanschrift geschaffen werden kann.
Welche Alternativen gibt es?
Die eindeutigste Möglichkeit ist ein tatsächlich genutztes externes Büro. Wer einen eigenen Geschäftsraum unterhält, verfügt über eine vom Wohnort getrennte Anschrift, die für den geschäftlichen Auftritt verwendet werden kann.
Interessanter für kleinere Unternehmen und Solo-Selbstständige sindCoworking-Spacesoder Business Center. Ob deren Adresse für ein Impressum geeignet ist, hängt jedoch von der konkreten Ausgestaltung ab. Nicht allein die Bezeichnung des Angebots entscheidet. Vor Abschluss eines Vertrags sollte geklärt werden, ob die Räume tatsächlich geschäftlich genutzt werden können, ob die Adresse als Niederlassungsanschrift verwendet werden darf und ob dort eine ordnungsgemäße Zustellung möglich ist. Auch sogenannte virtuelle Geschäftsadressen müssen deshalb genauer betrachtet werden. Manche Anbieter stellen lediglich einen Briefkasten bereit, nehmen Post entgegen und leiten sie weiter. Das reicht nicht automatisch als Ersatz für eine Niederlassungsanschrift.
Eine c/o-Adresse kann in bestimmten Konstellationen ebenfalls relevant sein. Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob unter der angegebenen Anschrift eine ordnungsgemäße Zustellung gewährleistet ist. Wer eine externe Adresse nutzen möchte, sollte daher diekonkrete rechtlicheund tatsächliche Ausgestaltung prüfen, statt sich allein auf die Bezeichnung eines Angebots zu verlassen.
Ein Postfach ersetzt die erforderliche postalische Anschrift nicht. Ebenso wenig sollte eine beliebige fremde Adresse angegeben werden, zu der keine entsprechende geschäftliche Beziehung besteht. Eine reine Briefkastenlösung oder ein bloßer Scan- und Weiterleitungsservice ist ebenfalls nicht automatisch mit einer geeigneten Niederlassungsanschrift gleichzusetzen. Entscheidend bleibt, was tatsächlich angeboten und am angegebenen Standort gewährleistet wird.
Das Impressum steht nicht allein
Die Anbieteranschrift ist nur ein Baustein der digitalen Transparenz. Die DSGVO verlangt beispielsweise verständliche Informationen darüber, wer personenbezogene Daten verarbeitet, zu welchen Zwecken dies geschieht und welche Rechte betroffene Personen haben. Beim Zugriff auf Informationen in Endgeräten, etwa durch bestimmte Cookies und Tracking-Technologien, greifen zusätzlich die Vorgaben desTDDDG.
Bei Onlinegeschäften können weitere Informationspflichten hinzukommen. Je nach Angebot und Unternehmensgröße sind außerdem Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit relevant. Für bestimmte digitale Dienste und Plattformen gelten darüber hinaus Transparenzanforderungen des Digital Services Act. Diese Regelwerke gelten allerdings nicht pauschal in identischem Umfang für jede Unternehmenswebsite.
Der Grundgedanke bleibt jedoch derselbe: Nutzer sollen Informationen erhalten, die ihnen eine nachvollziehbare Entscheidung und die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen.
Fazit
Für Verbraucher ist die Anbieterkennzeichnung ein wichtiges Instrument, um die Identität eines Unternehmens nachvollziehen zu können. Für Selbstständige kann dieselbe Pflicht zur Veröffentlichung der Anschrift jedoch problematisch werden, wenn der Arbeitsplatz in der eigenen Wohnungliegt.
Die Lösung besteht nicht in einem Postfach oder einer beliebigen virtuellen Adresse. Wer die private Wohnadresse aus dem öffentlichen Geschäftsauftritt heraushalten möchte, kann vielmehr prüfen, ob eine tatsächlich geeignete externe Geschäftsanschrift infrage kommt. Bei Coworking-Spaces, Business Centern und virtuellen Geschäftsadressen sollten die konkreten Bedingungen vorab sorgfältig geprüft werden. So lässt sich die gesetzlich verlangte Transparenz mit einem besseren Schutz der privaten Wohnsphäre verbinden.
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Datum: 19.08.2026 - 15:10 Uhr
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