InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Existenzsicherung&Sozialstaatsprinzip: Warum das Existenzminimum ein unantastbares Abwehrrecht gegen staatliche Erpressung ist

ID: 2267254

Sankt Margarethen, 17.08.2026–Eine neue verfassungsrechtliche Expertise enthüllt anhand der historischen Originalprotokolle des Parlamentarischen Rates von 1948/49, dass das Sozialstaatsprinzip und das Existenzminimum als unzerstörbares Abwehrrecht gegen administrative Erpressung und Leistungssanktionen geschaffen wurden.


(IINews) - In einer Zeit zunehmender bürokratischer Härten, Leistungskürzungen und existenzbedrohender Sanktionen durch Jobcenter und Sozialämter legt der unabhängige Menschenrechtsverteidiger Alexander Emil Schröpfer eine wegweisende historische und verfassungsrechtliche Analyse vor.

Wer die Protokolle des Parlamentarischen Rates (Bände 5, 9 und 14) analysiert, stellt fest: Die Schöpfer des Grundgesetzes haben die Existenzsicherung nicht als beliebig kürzbares Almosen konzipiert, sondern als striktes Verbot administrativer Existenzvernichtung.

Historische Fakten aus den Verfassungsdebatten 1948/49:
1. Verbot von Arbeits- und Verhaltenserpressung: Der spätere Bundespräsident Dr. Theodor Heuss (FDP) und Dr. Adolf Süsterhenn (CDU) begründeten die verfassungsrechtliche Verankerung des Existenzminimums ausdrücklich mit dem Schutz davor, dass Behörden Menschen über den Entzug von Lebensgrundlagen (Lebensmittelkarten, Wohnraum) unterDruck setzen dürfen.
2. Das humane Existenzminimum: Ausschussvorsitzender Dr. Hermann von Mangoldt stellte die Grundregel auf:„Man darf einen nicht verhungern lassen. Keinesfalls darf die Existenzgrundlage entzogen werden.“
3. Die BVerfG-Objektformel (Art. 1 Abs. 1 GG): Das Bundesverfassungsgericht (u.a. 2 BvR 2347/15) verbietet es dem Staat, den konkreten Menschen zum bloßen Objekt hoheitlicher Maßnahmen oder Arbeitserzwingung zu degradieren.
4. Dauergrundrechtsgewährleistungsanforderung: Grundrechte und das soziokulturelle Existenzminimum dürfen durch die Verwaltung zu keinem Zeitpunkt pausiert oder ausgesetzt werden.

Die Expertise richtet sich an Betroffene, Rechtsbeistände, Sozialverbände und Gerichte, um die fundamentale Bindung aller staatlichen Gewalt an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) und das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) durchzusetzen. Bei vorsätzlichem Verfassungsbruch greift die persönliche Durchgriffshaftung des jeweiligen Amtswalters nach § 839 BGB.




Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Über Alexander Emil Schröpfer:
Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha) ist ein unabhängiger Menschenrechtsverteidiger gemäßUN-Resolution 53/144 und agiert bundesweit als Verfassungsbeistand. Er setzt sich für die strikte Einhaltung der Grundrechte, den Schutz der Familie (Art. 6 GG) und die bedingungslose Wahrung der Menschenwürde gegenüber staatlichen Institutionen ein.



drucken  als PDF  an Freund senden  
Bereitgestellt von Benutzer: Menschenrechtverteidiger
Datum: 17.08.2026 - 07:32 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2267254
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Emil Schröpfer
Stadt:

Sankt Margerathen



Kategorie:


Meldungsart: Erfolgsprojekt
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 17.08.2026

Dieser Fachartikel wurde bisher 2 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Existenzsicherung&Sozialstaatsprinzip: Warum das Existenzminimum ein unantastbares Abwehrrecht gegen staatliche Erpressung ist"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Bündnis Menschenrechtsschutz / Alexander Emil Schröpfer (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Bündnis Menschenrechtsschutz / Alexander Emil Schröpfer



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.303
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 124


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.