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Schonvermögen und Pflegeheimkosten: Was bleibt wirklich geschützt?

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Wenn ein Elternteil ins Pflegeheim kommt und Rente und Pflegeversicherung die Kosten nicht decken, entstehen schnell Sorgen: Muss das gesamte Ersparte aufgebraucht werden? Was geschieht mit dem Haus? Können die Kinder zur Kasse gebeten werden? Und was viele nicht wissen: Selbst Vermögen, das zu Lebzeiten geschützt war, kann nach dem Tod noch einmal eine Rolle spielen. Schuldencoach Jörg Engel erklärt im Gespräch, warum es sich lohnt, sich frühzeitig mit diesen Fragen zu beschäftigen.


(IINews) - Redakteur: Herr Engel, warum ist das Thema Schonvermögen bei Pflegeheimkosten für so viele Familien so wichtig?
Jörg Engel: Weil hier häufig zwei Ängste zusammenkommen. Zum einen fürchten ältere Menschen, dass das Vermögen, das sie sich über Jahrzehnte aufgebaut haben, durch die Pflegekosten vollständig aufgezehrt wird. Zum anderen haben die Kinder Angst, plötzlich selbst für dieHeimkosten ihrer Eltern aufkommen zu müssen. Beides muss man differenziert betrachten. Es gibt Schutzregelungen – aber eben auch Grenzen und einige Punkte, die vielen Familien nicht bewusst sind.

Redakteur: Bedeutet ein Umzug ins Pflegeheim automatisch, dass zunächst sämtliche Ersparnisse verbraucht werden müssen?
Jörg Engel: Nein. Grundsätzlich müssen zwar eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen eingesetzt werden, bevor das Sozialamt mit „Hilfe zur Pflege“ einspringt. Es gibt aber sogenanntes Schonvermögen. Bestimmte Rücklagen und Vermögenswerte bleiben geschützt. Interessant wird es insbesondere bei Ehepaaren und bei Immobilien. Ein Haus muss beispielsweise nicht zwangsläufig verkauft werden, nur weil einer der Ehepartner dauerhaft im Pflegeheim lebt.

Redakteur: Gerade das eigene Haus dürfte vielen Menschen Sorgen bereiten. Kann das Sozialamt tatsächlich verlangen, dass eine Immobilie verkauft wird?
Jörg Engel: Das lässt sich nicht pauschal mit Ja oder Nein beantworten. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse. Lebt beispielsweise der Ehepartner weiterhin in einem geschützten Eigenheim, kann die Immobilie während des Sozialhilfebezugs geschützt sein. Genau deshalb sollte man nicht vorschnell davon ausgehen, dass ein Pflegeheimaufenthalt automatisch den Verkauf des Hauses bedeutet.

Redakteur: Und was ist mit den Kindern? Müssen diese für die Pflegeheimkosten ihrer Eltern einstehen, wenn sie selbst Ersparnisse oder beispielsweise ein eigenes Haus besitzen?
Jörg Engel: Hier gibt es sehr viele Missverständnisse. Für den möglichen Elternunterhalt ist zunächst die gesetzliche Einkommensgrenze entscheidend. Ein Rückgriff kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt. Allein die Tatsache, dass ein Kind Vermögen besitzt, bedeutet also nicht, dass das Sozialamt dieses Vermögen einfach für die laufenden Pflegeheimkosten der Eltern heranziehen kann.





Redakteur: Damit wäre für viele Familien eigentlich alles geklärt. Warum warnen Sie trotzdem davor, sich allein auf das Schonvermögen zu verlassen?
Jörg Engel: Weil häufig nur auf die Zeit geschaut wird, in der der Pflegebedürftige lebt. Nach seinem Tod kann die Situation anders aussehen. Hat das Sozialamt zuvor beispielsweise „Hilfe zur Pflege“ geleistet, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kostenersatz von den Erben verlangt werden. Dann kann Vermögen, das zu Lebzeiten geschützt war und anschließend vererbt wird, plötzlich wieder relevant werden.

Redakteur: Das heißt: Ein Haus kann während der Pflegezeit geschützt sein und nach dem Tod trotzdem zum Thema werden?
Jörg Engel: Genau das ist einer der Punkte, die viele überraschen. Man darf den Schutz zu Lebzeiten nicht automatisch mit einem dauerhaften Schutz für die späteren Erben gleichsetzen. Beim Kostenersatz nach dem Tod gelten eigene Regeln. Allerdings haften die Erben grundsätzlich nicht unbegrenzt mit ihrem persönlichen Vermögen; der Kostenersatz ist auf den Wert des Nachlasses begrenzt.

Redakteur: Können solche Forderungen auch noch Jahre nach dem Tod auftauchen?
Jörg Engel: Auch hier gibt es gesetzliche Fristen. Beim Kostenersatz des Erben können Sozialhilfeleistungen aus einem längeren Zeitraum vor dem Erbfall eine Rolle spielen. Gleichzeitig bestehen Fristen für den Anspruch des Sozialhilfeträgers. Deshalb lohnt es sich für Erben, genau zu prüfen, welche Leistungen erbracht wurden, welchen Wert der Nachlass hatte und ob ein geltend gemachter Anspruch überhaupt noch besteht.

Redakteur: Was sollten Familien also tun, wenn absehbar ist, dass ein Angehöriger dauerhaft ins Pflegeheim kommt?
Jörg Engel: Vor allem sollten sie sich rechtzeitig informieren und nicht erst reagieren, wenn bereits Bescheide oder Forderungen auf dem Tisch liegen. Man muss mehrere Fragen getrennt betrachten: Was muss der Pflegebedürftige selbst einsetzen? Was bleibt als Schonvermögen geschützt? Was geschieht mit einer Immobilie? Können Kinder überhaupt herangezogen werden? Und schließlich: Welche Folgen können sich später für die Erben ergeben? Genau diese Unterschiede werden in unserem ausführlichen Beitrag „Schonvermögen und Pflegeheimkosten: Was bleibt geschützt?“ näher erläutert.

Redakteur: Das Entscheidende ist also, nicht nur an die aktuellen Heimkosten zu denken?
Jörg Engel: Richtig. Pflegekosten, Schonvermögen und Erbschaft hängen zwar miteinander zusammen, unterliegen aber unterschiedlichen Regeln. Wer nur fragt „Was darf ich jetzt behalten?“, betrachtet möglicherweise nur die Hälfte des Problems. Ebenso wichtig ist die Frage, was später mit dem geschützten Vermögen geschieht.


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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Jörg Engel ist Schuldencoach. Ein Schuldencoach ist weder staatlich anerkannter oder zertifizierter Schuldnerberater im Sinne der amtlichen Schuldnerberatungsstellen noch Rechtsanwalt.
Als Coach unterstützt Jörg Engel Menschen dabei, ihre persönliche und wirtschaftliche Situation zu analysieren, realistische Ziele zu definieren und individuelle Strategien für einen erfolgreichen Neustart zu entwickeln. Er hilft dabei, hinderliche Denk- und Verhaltensmuster zu erkennen und neue Handlungsmöglichkeiten zu erschließen. Gemeinsam mit einem Schuldencoach entwickeln Sie individuelle Lösungsansätze und gewinnen neue Perspektiven, um finanzielle Herausforderungen eigenverantwortlich anzugehen.



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Datum: 12.08.2026 - 12:20 Uhr
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