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KI-Kennzeichnungspflicht seit August 2026: Wen Artikel 50 der KI-Verordnung trifft und warum redaktionelle Kontrolle nur bei Texten befreit

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Die Verordnung unterscheidet Anbieter und Betreiber und belegt beide mit verschiedenen Pflichten. Wer Inhalte veröffentlicht, muss offenlegen—aber nur in klar umgrenzten Fällen, und was ein Verstoßin Deutschland kostet, ist derzeit offen.


(PresseBox) - Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Artikels 50 der KI-Verordnung. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 hat daran nur Absatz 7 geändert, der Praxisleitfäden betrifft; die Absätze 1 bis 6 gelten unverändert. Wen welche Pflicht trifft, hängt an der Rolle: Anbieter entwickeln und vermarkten KI-Systeme, Betreiber verwenden sie in eigener Verantwortung. Die Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen ordnet die Regelungen für beide Seiten ein. Eine Übersicht steht in denAnforderungen des EU AI Act imÜberblickbereit.

Kennzeichnen und offenlegen sind zwei verschiedene Pflichten

Die Verordnung verwendet zwei Begriffe, die in der Alltagssprache oft zusammenfallen. Absatz 2 verpflichtet Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, dafür zu sorgen, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt erkennbar sind. Diese Pflicht entfällt, soweit das System nur eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung erfüllt oder die Eingabedaten und deren Semantik nicht wesentlich verändert.

Absatz 4 verpflichtet dagegen Betreiber offenzulegen, dass ein Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde — allerdings nur in zwei Fällen: bei Deepfakes in Bild, Ton oder Video und bei Texten über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Wem gegenüber und wann zu informieren ist, regelt Absatz 5.

Wer ein fremdes Sprachmodell nutzt, um Inhalte für die eigene Kommunikation zu erzeugen, ist Betreiber und schuldet die maschinenlesbare Kennzeichnung nicht. Für diese Anbieterpflicht sieht der neue Artikel 111 Absatz 4 eine Übergangsfrist vor: Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen ihr erst bis zum 2.Dezember 2026 nachkommen. Wie sich die KI-Kennzeichnungspflicht in bestehende Abläufe einfügt, zeigt die Übersicht zurUmsetzung von KI-Compliance im Unternehmen.





Die Rollenzuweisung ist dabei nicht endgültig. Artikel 3 Nummer 3 verlangt zweierlei zugleich: dass jemand ein System entwickelt oder entwickeln lässt, und dass er es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Wer sich ein System bauen lässt und es unter eigenem Namen in Betrieb nimmt,kann damit Anbieter sein, ohne je etwas vertrieben zu haben.

KI-Kompetenz ist eine eigene Pflicht— und gilt schon länger

Neben den Transparenzpflichten enthält die Verordnung eine Regelung, die deutlich früher greift und seltener beachtet wird. Artikel 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber, Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz zu ergreifen — für das eigene Personal und für Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Die Vorschrift steht in Kapitel I und gilt nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a bereits seit dem 2. Februar 2025.

Ihr Wortlaut hat sich seither allerdings geändert. Bis zum Inkrafttreten der Digital-Omnibus-Verordnung im Juli 2026 mussten Anbieter und Betreiber nach besten Kräften sicherstellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. Seither verlangt die Vorschrift nur noch, die Entwicklung dieser Kompetenzzu unterstützen; ein bestimmtes Niveau ist nach Angaben der Kommission nicht vorgeschrieben. Was angemessen ist, bemisst sich schon nach dem Wortlaut nach Vorkenntnissen, Erfahrung, Ausbildung und Einsatzkontext.

Einen eigenen Bußgeldtatbestand enthält das deutsche Recht mit Stand August 2026 für keine der beiden Vorschriften: Paragraf 15 KI-MIG zählt weder Artikel 4 noch Artikel 50 auf. Auf Unionsebene ist der Unterschied größer, als es aussieht — Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g nennt Artikel 50 ausdrücklich, Artikel 4 kommt in Artikel 99 nicht vor. Unberührt bleibt, dass die Marktüberwachung auch Artikel 4 erfasst.

Eine Dokumentations- oder Zertifizierungspflicht knüpft die Verordnung an Artikel 4 nicht — verlangt sind Maßnahmen, nicht deren Beleg. Wer Schulungen dennoch festhält, kann gegenüber einer Aufsichtsbehörde, gegenüber Kunden oder intern leichter darlegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat. Brauchbar ist ein solcher Beleg allerdings nur, wenn er festhält, wer geschult wurde, wann und womit — und wenn er sich später überprüfen lässt. Genau dafür gibt esSchulungszertifikate mit Prüfcode.

Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen beiden Vorschriften besteht dabei nicht: Weder verweist Artikel 50 auf Artikel 4, noch legt Artikel 4 fest, welche Qualifikation eine prüfende Person haben muss. Praktisch berühren sie sich trotzdem — wer nach Artikel 4 Maßnahmen ergreift, arbeitet an demselben Wissen, das die Leitlinien für die inhaltliche Prüfung nach Artikel 50 voraussetzen.

Drei Pflichten treffen Betreiber unmittelbar

Artikel 50 nennt für Betreiber drei Fälle:

Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: Nach Absatz 3 informieren Betreiber die betroffenen natürlichen Personen über den Betrieb des Systems und verarbeiten personenbezogene Daten nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben

Deepfakes: Nach Absatz 4 muss offengelegt werden, dass Bild-, Ton- oder Videoinhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder analoge Werke genügt es, das Vorhandensein solcher Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt

Texte vonöffentlichem Interesse: Wer ein KI-System betreibt, das Text erzeugt oder manipuliert, der zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht wird, muss offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde

Für Deepfakes und für Texte von öffentlichem Interesse entfällt die Pflicht, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist. Bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung ist die Ausnahme enger: Sie erfasst nur Aufdeckung, Verhütung und Ermittlung und setzt zusätzlich geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter voraus. Für Unternehmen außerhalb dieses Bereichs spielt sie keine Rolle.

Was unter Angelegenheiten vonöffentlichem Interesse fällt, umschreibt die Europäische Kommission mit einem Themenkatalog. Er nennt Politik und demokratische Prozesse, öffentliche Verwaltung, Justiz und Strafverfolgung, Grundrechte, öffentliche Sicherheit und Gesundheit, Umweltschutz sowie Verbrauchersicherheit. Hinzu kommen wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen von öffentlicher Bedeutung. Ob ein produktbezogener Beitrag darunter fällt, sagt der Katalog nicht ausdrücklich.

Wie offengelegt werden muss

Nach Artikel 50 Absatz 5 werden die Informationen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt und müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Die Leitlinien der Europäischen Kommission vom 20. Juli 2026 verlangen darüber hinaus, dass die Offenlegung für Menschen verständlich und wahrnehmbar ist — je nach Medium sichtbar oder hörbar. Sie muss ohne besondere technische Hilfsmittel erkennbar bleiben, und auf die maschinenlesbare Markierung des Anbieters dürfen Betreiber sich dabei nicht allein stützen. Die Leitlinien sind Auslegungshilfe, nicht Verordnungstext.

Die Ausnahme gilt nur für Texte und verlangt zwei Dinge

Für Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse entfällt die Offenlegung unter zwei Bedingungen. Die Inhalte müssen einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen worden sein, und eine natürliche oder juristische Person muss dieredaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung tragen. Beide Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Für Deepfakes gibt es diese Ausnahme nicht.

Das Wort Verfahren trägt dabei Gewicht. Nach den Leitlinien der Kommission meint menschliche Überprüfung die bewusste inhaltliche Prüfung durch eine sachkundige Person. Oberflächliche, rein formale oder verfahrensmäßige Kontrollen wie eine Rechtschreibkorrektur genügen ausdrücklich nicht.

Eine Dokumentationspflicht enthält Artikel 50 nicht, und eine Beweislastregel stellt er ebenfalls nicht auf. Wer sich auf die Ausnahme stützt, hat praktisch dennoch ein Interesse daran, den Prüfvorgang belegen zu können.

„Die Verordnung verlangt keine bestimmte Technik. Sie verlangt zweierlei: dass ein Inhalt tatsächlich inhaltlich geprüft wurde, und dass eine Person die Veröffentlichung verantwortet. Eine Zuständigkeitszuweisung ohne echte Prüfung reicht dafür nicht“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Bei Bildern hat die Kommission nachgeschärft

Ob ein fotorealistisches Symbolbild ein Deepfake im Sinne der Verordnung ist, richtet sich nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 60. Die Kommission nennt in ihren Leitlinien drei Kriterien, die zusammen erfüllt sein müssen. Verlangt sind hohe Ähnlichkeit mit dem Dargestellten, ein Bezug zu etwas real oder plausibel Existierendem, und die Eignung, einer Person fälschlich als echt zu erscheinen.

Das zweite Kriterium reicht weiter, als es zunächst klingt: Auch eine erfundene, aber plausibel wirkende Person erfüllt es. Eine ausdrückliche Aussage zu Symbolbildern enthält die Kommissions-Übersicht nicht; veröffentlichte Rechtsprechung dazu ist zum Stand August 2026 nicht bekannt.

Was ein Verstoß kosten kann — und was in Deutschland offen ist

Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g nennt die Transparenzpflichten des Artikels 50 ausdrücklich und setzt einen Rahmen von bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Maßgeblich ist das vorangegangene Geschäftsjahr.

Der Rahmen ist allerdings eine Obergrenze für die Mitgliedstaaten, kein unmittelbar geltender Bußgeldtatbestand. Nach Artikel 99 Absatz 1 erlassen die Mitgliedstaaten die Sanktionsvorschriften selbst. In Deutschland zählt Paragraf 15 des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes die bußgeldbewehrten Pflichteneinzeln auf, bei einem Rahmen von bis zu 50.000 Euro. Artikel 50 ist dort mit Stand August 2026 nicht aufgeführt. Paragraf 16 erklärt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten für entsprechend anwendbar, schafft aber selbst keinen Tatbestand. Ob ein Verstoß gegen Artikel 50 in Deutschlandgeahndet werden kann, ist damit derzeit offen.

Für kleine und mittlere Unternehmen kehrt Artikel 99 Absatz 6 das Verhältnis um: Dort gilt der jeweils niedrigere Betrag. Der neue Absatz 6a überträgt diese Begünstigung auf kleine Midcap-Unternehmen, allerdings nur für die Geldbußen nach den Absätzen 4 und 5. Wer weder KMU noch kleines Midcap-Unternehmen ist, bleibt beim höheren Betrag.

Wer als kleines oder mittleres Unternehmen gilt, bestimmt Artikel 3 Nummer 14aüber die Empfehlung 2003/361/EG. Verlangt sind weniger als 250 Beschäftigte und höchstens 50 Millionen Euro Umsatz oder 43 Millionen Euro Bilanzsumme. Für kleine Midcap-Unternehmen gilt eine eigene Definition mit höheren Schwellen. Entscheidend sind dabei nicht allein die eigenen Zahlen — bei Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen zählen die Werte der Gruppe mit.

Wer in Deutschland prüft — und die Ausnahme für Medienunternehmen

Nach Paragraf 2 Absatz 1 des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes ist die Bundesnetzagentur zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Für Mediendiensteanbieter bestimmt es etwas anderes: Setzen sie KI-Systeme zu journalistischen Zwecken oder zu Werbezwecken ein,liegt die Marktüberwachung nach Paragraf 2 Absatz 8 bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Wer Mediendiensteanbieter ist, richtet sich dabei nach dem Europäischen Medienfreiheitsgesetz — die Eigenschaft ergibt sich nicht schon aus dem Veröffentlichen eigener redaktioneller Inhalte.

Daneben wird diskutiert, ob Verstöße wettbewerbsrechtlich angreifbar sind. Gemäß Paragraf 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb setzt das zweierlei voraus. Artikel 50 müsste auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß müsste geeignet sein, Interessen spürbar zu beeinträchtigen. Gerichtliche Entscheidungen dazu sind zum Stand August 2026 nicht bekannt.

Für Redaktionen ist der Einsatz maschineller Textwerkzeuge kein Ausschlusskriterium. Laut einer Befragung des Pressebüros Beck unter 13 Redaktionen vom Mai 2026 entscheiden fachliche Korrektheit, Überprüfbarkeit und Relevanz über die Verwendung eines Beitrags.

Drei Schritte für den Textfall

Zunächst gehört festgehalten, welche Inhalte im Haus maschinell entstehen und welche davon unter eine der drei Fallgruppen fallen könnten. Anschließend wird eine sachkundige Person benannt, die inhaltlich prüft und die Veröffentlichung verantwortet. Zuletzt braucht dieser Prüfschritt eine Spur, die sich wiederfinden lässt.

Für die beiden anderen Fallgruppen hilft dieser Weg nicht. Bei Deepfakes und bei Emotionserkennungssystemen greift die redaktionelle Ausnahme nicht; dort bleibt es bei der Offenlegung nach Artikel 50 Absatz 5.

Die vorstehenden Ausführungen geben eine allgemeine Einordnung zum Stand August 2026 und sind keine Rechtsberatung. Der Rechtsrahmen bewegt sich derzeit schnell; ob und wie die genannten Pflichten im Einzelfall greifen, klärt eine rechtliche Beratung.

Die Provimedia GmbH ist ein Online-Verlag mit Sitz in der Region Stuttgart. Wir schaffen wertvolle Informationen in unterschiedlichen Branchen um Wissen schnell und einfach zugänglich zu machen. Wir haben uns auf übersichtliche Webseiten und Auffindbarkeit von Informationen spezialisiert.

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Datum: 05.08.2026 - 14:28 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Alexander Weipprecht
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