Swimming-Pool im Garten: Was Verbraucher wissen sollten
Ob Kinder-Planschbecken, Pop-Up-Pool oder gemauerte Nobel-Variante: Eine eigene Badestelle ist voll im Trend–und mehr als 38 Prozent der Gartenbesitzer in Deutschland würden sich einen eigenen Pool im Garten bauen, wenn Geld keine Rolle spielte. Denn er steht für Erholung, Abkühlung und ein Stück Urlaub zu Hause. Doch bevor das erste Bad genossen werden kann, gibt es für Eigentümer Einiges zu beachten. Von rechtlichen Fragenüber mögliche Lärmbelästigung und nacktes Badevergnügen bis hin zu Pflege und Sicherheit. Die ARAG Experten mit einemÜberblick.

(IINews) - Wann ist ein Pool im eigenen Garten erlaubt?
Nicht jeder Pool darf einfach so im Garten gebaut werden. Ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, hängt von Größe, Tiefe und Bundesland ab. Kleinere Becken mit mehr als 50 Kubikmetern Wasserinhalt sind oft genehmigungsfrei. Das entspricht beispielsweise einem acht Meter langen, vier Meter breiten und 1,50 Meter tiefen Becken. Einige Bundesländer verlangen auch für Schwimmbecken biszu 100 Kubikmeter keine Baugenehmigung. Größere Pools gelten dagegen meist als bauliche Anlage und müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt und genehmigt werden. Auch Abstandsregeln zum Nachbargrundstück spielen eine Rolle. Werden diese nicht eingehalten, kann es im schlimmsten Fall zu Rückbauverpflichtungen kommen. Die ARAG Experten raten daher, sich frühzeitig bei der örtlichen Bauaufsicht zu informieren, um unnötige Kosten und Konflikte zu vermeiden.
Stimmt bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine Partei nicht zu, kann es mit dem Poolbau vorbei sein, bevor er richtig begonnen hat. In einem konkreten Fall handelte es sich bei der Fläche, auf der das Becken entstehen sollte, um den gemeinschaftlichen Garten zweier Doppelhaushälften. Jedem Wohnungseigentümer stand nach Auskunft der ARAG Experten ein Sondernutzungsrecht an dem Gartenteil zu, das an die eigene Haushälfte anschließt. Der geplante Pool hätte jedoch auch Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums betroffen und stellte damit eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar. Das Veto des Nachbarn stoppte das Vorhaben vorzeitig (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 140/22).
Wie viel Rücksicht auf Nachbarn ist Pflicht?
Planschen von Groß und Klein, Spielen oder Poolpartys können schnell zur Belastung für Nachbarn werden. Grundsätzlich gelten die üblichen Ruhezeiten von 22 bis 7 Uhr. Zudem gibt es weitere gesonderte Zeiten an Sonn- und Feiertagen. In dieser Zeit sollten laute Aktivitäten unterbleiben. Zudem können technische Anlagen wie Pumpen oder Filter Lärm verursachen. Hier empfehlen die ARAG Experten, auf möglichst leise Modelle zu achten und diese so zu platzieren, dass sie Nachbarn nicht stören.
Dürfen Poolbesitzer nackt baden?
In den eigenen vier Wänden darf man die Hüllen fallen lassen. Und zwar wann und so oft man mag. Das gilt auch für das Sonnenbaden auf dem Balkon oder das Planschen im Garten-Pool. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass sich davon kein Nachbar berechtigt gestört fühlen darf. Wer sich so freizügig zeigt, darf sich anders herum nicht beschweren, wenn er Blicke auf sich zieht. Aber auch hier ist es ein Unterschied, ob die angezogenen Nachbarn mal einen Seitenblick wagen oder gezielt durch ihr Fenster schauen, um etwas mehr nackte Haut zu erspähen. Letzterem kann mit einer Unterlassungsklage begegnet werden (Oberlandesgericht München, Az.: 32 Wx 65/05).
Wer ist bei Unfällen verantwortlich?
Ein Pool birgt nicht nur für Kinder Risiken. Kommt es zu einem Unfall auf dem eigenen Grundstück, kann der Eigentümer haftbar gemacht werden. Deshalb weisen die ARAG Experten auf die sogenannte Verkehrssicherungspflicht hin. Danach muss der Pool so gesichert sein, dass Dritte möglichst nicht zu Schaden kommen. Das kann beispielsweise durch Zäune, Abdeckungen oder abschließbare Zugänge erfolgen. Besonders wichtig ist dies, wenn Kinder unbeaufsichtigt Zugang zum Garten haben könnten. Eine private Haftpflichtversicherung kann im Ernstfall schützen, ersetzt aber nicht die Pflicht zur Vorsorge.
Kopfsprünge in flaches Wasser, wilde Rutschpartien oder Rangeleien im Pool bergen ein erhebliches Verletzungsrisiko. Selbst vermeintlich harmloses Ballspielen kann böse enden. Bricht durch einen unglücklichen Treffer sogar ein Schneidezahn ab, gibt es weder Schmerzensgeld oder Ersatz der Zahnarztkosten. Denn laut den Richtern des Landgerichts Nürnberg-Fürth gehört solch ein Unfall im Pool zum Teil des allgemeinen Lebensrisikos (Az.: 15 S 7420/24).
Was passiert, wenn nachbarliches Laub den Badespaß trübt?
Nachbarlicher Streit kann aber auch durch einen ganz anderen Störfaktor hervorgerufen werden: zu viel Laub vom anderen Grundstück. Waren die Bäume vorher da, muss der Poolbesitzer den erhöhten Reinigungsaufwand hinnehmen, ohne Ausgleichsleistungen in Form einer sogenannten Laubrente zu erhalten. Im konkreten Fall handelte es sich um zwei Eichen, dievor knapp 100 Jahren eigentlich viel zu nah an der Grundstücksgrenze gepflanzt worden waren. Das Laub landet zum großen Teil auf dem Nachbargrundstück. Genau dort errichtete der Nachbar seinen Pool. Eine Laubrente erhielt er daher nicht (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 19 U 67/23).
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 18 Ländern–inklusive den USA und Kanada–nimmt die ARAGüber ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.500 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen vonüber 3,2 Milliarden€.
Jennifer Kallweit
Konzernkommunikation/Marketing ARAG SE
Fachreferentin Kommunikation/Verbraucher-PR
Telefon: 0211 963-3115
E-Mail: Jennifer.Kallweit(at)ARAG.de
Datum: 30.07.2026 - 09:27 Uhr
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Freigabedatum: 30.07.2026
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