Kabinettsbeschluss zur 12. GWB-Novelle: Kooperationen im Medienbereich werden erleichtert

(ots) - VAUNET begrüßt Gleichstellung des Rundfunks mit der Presse bei Kooperationen zur Stärkung der wirtschaftlichen Basis im Wettbewerb - Absenkung des Rundfunkmultiplikators in der Fusionskontrolle sollte im parlamentarischen Verfahren nachgezogen werden
Der VAUNET - Verband Privater Medien e. V. begrüßt den heutigen Kabinettsbeschluss zur 12. GWB-Novelle als wichtigen Schritt für die wirtschaftliche Zukunft privater Medienunternehmen in Deutschland.
Claus Grewenig, Vorstandsvorsitzender des VAUNET:"Das Kabinett setzt mit der Bereichsausnahme für Kooperationen privater Medien einen wichtigen Auftrag des Koalitionsvertrags um, für den wir seit Jahren eingetreten sind. Private Rundfunkunternehmen werden nun im Hinblick auf Kooperationen kartellrechtlich mit der Presse gleichgestellt. Das stärkt unsere wirtschaftliche Basis im Wettbewerb mit digitalen Gatekeeper-Plattformen - und damit auch die publizistische Vielfalt in Deutschland. Wir danken ausdrücklich den Vertreter:innen im Bund und auch bei den Ländern, die sich hierfür eingesetzt haben. Die Kooperationsansätze des Medienstaatsvertrages sollten konsequent auf der Bundebene gespiegelt werden."
Marco Maier, Mitglied des VAUNET-Vorstands:"Die Gleichstellung mit der Presse bei der Kooperationsregelung ist ein Erfolg und von großer Bedeutung, gerade auch für private Radioanbieter. Jetzt muss das Parlament diese Logik zu Ende denken und auch den Rundfunkmultiplikator in der Fusionskontrolle angleichen, denn Presse und Rundfunk stehen vor denselben wirtschaftlichen Herausforderungen. Kooperationen im dualen System sollten im GWB so umfassend ermöglicht werden, wie der Medienstaatsvertrag dies für die Länder vorgezeichnet hat."
Einordnung
Ein langer Weg, ein wichtiges Ergebnis
Der Koalitionsvertrag hatte Kooperationsregelungen für den Rundfunk ausdrücklich vorgesehen. Die Umsetzung war überfällig. Mit der Neufassung von § 30 GWB werden private Rundfunkanbieter der Presse gleichgestellt: Die bewährte Kooperationsausnahme, die Verlagen seit Jahren wirtschaftliche Zusammenarbeit ermöglicht, gilt künftig ebenso für private Rundfunkunternehmen.
Google, Meta und Amazon vereinen inzwischen mehr als die Hälfte aller deutschen Netto-Werbeinvestitionen auf sich. Im Bewegtbildbereich kontrollieren vier Big-Tech-Konzerne bereits 72 Prozent der Instream-Video-Werbeerlöse. Die neue Regelung schafft die Grundlage dafür, dass nationale Medienunternehmen dieser Konzentration durch wirtschaftliche Zusammenarbeit begegnen können - ohne jahrelange kartellrechtliche Unsicherheit.
Zusammenarbeit mit demöffentlich-rechtlichen Rundfunk: Fortschritt mit Vorbehalt
Der VAUNET bewertet positiv, dass der Gesetzentwurf auch die Zusammenarbeit zwischen privaten Rundfunkanbietern undöffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten adressiert. Das Ziel, die wirtschaftliche Basis im intermedialen Wettbewerb zu stärken, ist bei der Anwendung des Kartellverbots künftig besonders zu berücksichtigen. Das ist ein Signal - und ein Fortschritt gegenüber dem Status quo. In der weiteren Umsetzung sollten allerdings alle Formen der Kooperation, die der Medienstaatsvertrag der Länder umfassend vorsieht, auch durch das GWB ermöglicht werden.
Presserechenklausel: Parlamentarisches Verfahren muss nachliefern
Neben der sehr zu begrüßenden Anhebung der allgemeinen Umsatzschwellenwerte für alle Unternehmen im Rahmen der Fusionskontrollregelungen sollte im Bereich der Medien der Gleichstellungsgedanke für Kooperationen konsequent weitergedacht werden. Eine zentrale VAUNET-Forderung ist im Kabinettsentwurf nicht enthalten: die Absenkung des Rundfunk-Multiplikators in § 38 Abs. 3 GWB von 8 auf 4 - auf das Niveau der Presse. Der geltende Faktor 8 bewirkt, dass selbst wirtschaftlich kleine Transaktionen - die Gründung von Joint Ventures, der Erwerb kleiner Zielunternehmen - der vollständigen Fusionskontrolle unterliegen, wenn die Umsätze durch den Multiplikator die Aufgreifschwellen übersteigen. Wirtschaftlich gebotene Konsolidierungsschritte werden dadurch faktisch erschwert oder verhindert. Presseverlage sind hier noch bessergestellt. Es gibt jedoch keinen sachlichen Grund, den Rundfunk anders zu behandeln.
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