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Opfer von E-Scooter-Unfällen gestärkt

ID: 2261476

(ots) - Bessere Absicherung und Schadensersatz

Der Bundestag hat am gestrigen Donnerstag den Gesetzentwurf zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr beschlossen (BT-Drs. 21/5871).

Dazu erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Susanne Hierl, und der Verbraucherschutzbeauftragten der Fraktion, Sebastian Steineke.

Susanne Hierl:"Die Unfallzahlen mit E-Scootern sind in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Nach einem Unfall bleiben Geschädigte bislang aber zu oft auf ihrem Schaden sitzen. Denn bisher haftet in der Regel nur die Fahrerin oder der Fahrer. Gerade bei Mietrollern lässt sich nachträglich häufig nicht mehr feststellen, wer gefahren ist und den Roller gefährlich abgestellt hat. Das ist ungerecht.

Deshalb schließen wir diese Lücke im Haftungsrecht. Künftig gilt bei E-Scootern die Halterhaftung. Auch der Halter, also in vielen Fällen der Mietroller-Anbieter, muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Denn wer mit der Vermietung von E-Scootern Geld verdient, muss auch die Verantwortung für die damit verbundenen Risiken tragen. Diese Neuregelung stärkt die Rechte der Geschädigten und sorgt für mehr Fairness im Straßenverkehr."

Sebastian Steineke:"Mit dem gestrigen Beschluss schließen wir eine Schutzlücke im Haftungsrecht. Wer durch einen E-Scooter geschädigt wird, soll künftig seine berechtigten Schadensersatzansprüche einfacher und verlässlicher durchsetzen können. Das stärkt den Opferschutz und sorgt für mehr Rechtssicherheit. E-Scooter gehören heute zum Straßenbild. Deshalb müssen auch die rechtlichen Rahmenbedingungen mit dieser Entwicklung Schritt halten. Mit der Einbeziehung in die Halterhaftung stellen wir E-Scooter haftungsrechtlich anderen Kraftfahrzeugen gleich. Im parlamentarischen Verfahren haben wir offene Fragen intensiv geprüft. Insbesondere beim Versicherungsschutz konnten bestehende Bedenken ausgeräumt werden. Das Gesetz schafft einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Geschädigten und den berechtigten Belangen der Halter. Es verbessert den Opferschutz, ohne die bewährten Grundsätze desStraßenverkehrshaftungsrechts zu verändern."





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