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Haftpflichtversicherung - Gesamtschuldnerische Haftung

ID: 225024

Immer noch verfügt etwa jeder vierte Haushalt in Deutschland nichtüber eine private Haftpflichtversicherung. Fatal wird es, wenn Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden und kein Versicherungsschutz besteht.


(IINews) - Zwei junge Männer, Dennis und Robin, haben sich nach der gerade bestandenen Prüfung zum Handwerksgesellen so richtig einen genehmigt, zur Feier des Tages. Gemeinsam wanken sie durch die Innenstadt. Unterwegs kommen sie an einem geparkten Porsche vorbei. Dennis ist der Meinung, dass das Einwerfen der Seitenscheibe eine dem Anlass entsprechende Handlung wäre. Robin bestärkt ihn in seinem Vorhaben und verspricht ihm eine Flasche Wodka, wenn dieser sein Vorhaben umsetzt.

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Dennis packt sich darauf einen Stein und beendet sein Vorhaben, die Scheibe klirrt und der Stein liegt auf dem Beifahrersitz. Als es zu regnen beginnt, machen sich beide benebelt auf dem Heimweg. Am nächsten Tag packt Dennis das Reuegefühl und meldet sich bei dem Porschefahrer und schildert ihm den Vorgang. Unglücklicherweise hat der Regen auch noch den Innenraum des Fahrzeuges komplett durchnässt. Da Dennis Eltern keine Haftpflichtversicherung besitzen, müssen sie den Schaden aus eigener Tasche bezahlen.

Beim Erwähnen seiner klammen finanziellen Situation schildert Dennis beiläufig, dass die Eltern von Robin gut situiert sind und über Vermögenswerte verfügen. Der Schaden ist nämlich nicht unbeträchtlich, eine erste Schätzung liegt bei 6.500 Euro.

Nach dem BGB ist geregelt, dass mehrere Personen, die gemeinschaftlich einen Schaden anrichten, für diesen auch gesamtschuldnerisch haften. Daher kann der geschädigte Porschefahrer auch von Robin allein den Schadensersatz in voller Höhe verlangen, wenn bei Dennis oder seinen Eltern nichts zu holen ist. Wenn der Gesamtschuldner Robin nun die Forderung in voller Höhe begleicht, so geht die Forderung des Porschefahrers gegenüber Dennis auf ihn über.

Wie in dieser Situation gegeben, kann auch ein Schuldner ausfallen, da er keine Mittel verfügt, um Schadensersatz zu leisten. Dann haften die anderen Schädiger für ihn mit. Wenn außer Robin und Dennis noch andere "Ex-Azubis" an dem Vorfall beteiligt gewesen wären, so würden sie gemeinschaftlich dafür haften.





Insgesamt darf der geschädigte Porschefahrer aber nicht mehr als den tatsächlichen Schaden ersetzt bekommen, eine Bereicherung ist somit ausgeschlossen. Im Innenverhältnis erfolgt, soweit das Bürgerliche Gesetzbuch nichts anderes vorsieht, der Ausgleich unter Dennis und Robin zu gleichen Teilen.

Faktisch wird nun die Haftpflichtversicherung von Robins Eltern den Schaden übernehmen, eine Inanspruchnahme der Eltern von Dennis ist dabei nicht ausgeschlossen. Nicht zuletzt schützt die Haftpflichtversicherung von Robins Eltern vor den finanziellen Folgen der kleinen Abschlussfeier, denn eine Regulierung des Schadens aus eigener Tasche wäre eine schmerzhafte Angelegenheit geworden.

Bildquelle: Thorben Wengert, www.pixelio.de

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Datum: 08.07.2010 - 16:47 Uhr
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