Presseerklärung zu Till Lindemann: Kiepenheuer&Witsch unterliegt im Rechtsstreit mit Till Lindemann vor dem Oberlandesgericht Köln auch in zweiter Instanz

(ots) - Am 02.06.2023 beendete der Verlag Kiepenheuer&Witsch die Zusammenarbeit mit Till Lindemann. Noch am gleichen Tag veröffentlichte der Verlag hierzu eine Pressemitteilung. Hiernach hätte der Verlag die"in den letzten Tagenöffentlich gewordene Vorwürfe gegen Till Lindemann verfolgt". Nun hätte der Verlag Kenntnis erlangt von einem"Porno-Video"("Till The End"). Nach Auffassung des Verlages würde durch"(...) die Frauen demütigenden Handlungen Till Lindemanns im besagten Porno und die gezielte Verwendung unseres Buches im pornographischen Kontext (...) die von uns so eisern verteidigte Trennung zwischen dem"lyrischem Ich"und dem Autor/Künstler"durch Till Lindemann"selbst verhöhnt". Aus Sicht des Verlagesüberschreite"Till Lindemann für uns unverrückbare Grenzen im Umgang mit Frauen".Über die Pressemitteilung wurde in diversen Medien berichtet.
Gegen die Beendigung der Zusammenarbeit durch Kiepenheuer&Witsch wendete sich Till Lindemann mit seiner Klage zum Landgericht Köln (Az.: 14 O 344/23). Das Landgericht Köln gab in seinem am 11.04.2025 verkündeten Urteil der Klage von Till Lindemann statt und erklärte die Kündigung für unwirksam. Kiepenheuer&Witsch legte gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 U 65/25) ein. Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung in seinem am 24. April 2026 verkündeten Urteil zurück und bestätigte hiermit die Entscheidung des Landgerichts Köln.
Wie schon das Landgericht Köln gelangte auch das Oberlandesgericht Köln zu der Auffassung, dass für Kiepenheuer&Witsch kein Kündigungsgrund bestand. Weder das Video zu"Till The End"noch die Vorwürfe gegen Till Lindemann könnten die Kündigung begründen.
Das Video sei dem Bereich des künstlerischen Schaffens zuzuordnen. Nach dem Vertrag hätte Kiepenheuer&Witsch der Sache nach erklärt, sich der diesbezüglichen Risiken im Zusammenhang mit dem Kläger (gerade auch hinsichtlich ihrer Reputation und ihres eigenen moralischen Standpunktes) bewusst zu sein. Bereits vor Vertragsschluss sei die Reputation des Klägers unter anderem durch die Berichterstattung zur Veröffentlichung des Videos zu der Single"Pussy"in einer renommiertenüberregionalen Tageszeitung und das Indizierungsverfahren zu dem Album"Liebe ist für alle da",öffentlich bekannt gewesen. Zudem verweist das Oberlandesgericht Köln auf das Vorwort zu"In stillen Nächten", in dem das (literarische) Werk des Till Lindemann durch den Herausgeber des Gedichtbandes wie folgt charakterisiert wird:"Und inhaltlich: sexuelle Ausbeutung, Altersdiskriminierung und und und ...Überhaupt: Wer faire Gedichte lesen will, der wird enttäuscht sein Haupt neigen und dann leise weinen.". Entgegen der Auffassung von Kiepenheuer&Witsch könne hinsichtlich des Videos nicht davon ausgegangen werden, dass Till Lindemann hierin nicht als Kunstfigur agiere. In dem Video seien Stil-Elemente enthalten, die über eine rein pornografische Darstellung hinausgehen.
Auf dieöffentlich gewordenen Vorwürfe gegen Till Lindemann könne Kiepenheuer&Witsch die Kündigung ebenfalls nicht stützen. Mit der seinerzeitigen Berichterstattung sei überwiegend im Wege einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung allenfalls der Verdacht strafbaren Verhaltens verbreitet worden. Dem sei Till Lindemann entgegengetreten. Die Staatsanwaltschaft Berlin sei zuder Erkenntnis gelangt, dass sich die Vorwürfe nicht hinreichend verifizieren lassen und weitere objektive Beweismittel nicht gefunden werden konnten. Etwaig moralisch vorwerfbares Verhalten stelle eine außerhalb des Vertrags liegende Verfehlung dar. Insoweit hätte Kiepenheuer&Witsch Till Lindemann vor Ausspruch der Kündigung anhören müssen, was nicht geschehen ist.
Till Lindemann wurde in dem Verfahren vor dem Landgericht Köln vertreten von den Rechtsanwälten Peer Boris Schade und Sebastian Ott. Beide vertraten die Band"Rammstein"bereits in dem Verfahren zur Indizierung des Albums"Liebe ist für alle da"im Jahr 2009 vor dem Verwaltungsgericht Köln und im Jahr 2015 vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, in denen die Indizierungsentscheidung ebenfalls unter Hinweis auf die Kunstfreiheit aufgehoben wurde.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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